PFLEGEURLAUB: DIE RECHTLICHE LAGE
Anspruch auf Pflegeurlaub – korrekt heißt es Pflegefreistellung – haben Arbeitnehmer im Ausmaß von einer Woche, wenn ein naher Angehöriger (Kind, Gatte, eingetragener Partner oder auch das Kind des Partners aus einer früheren Beziehung etc.) erkrankt ist, gepflegt werden muss und keine andere Pflege (etwa durch die Oma des Kindes) möglich ist. Pflegefreistellung steht einem im Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu, bei einer Teilzeitbeschäftigung also entsprechend weniger. Diese eine Woche gilt unabhängig davon, wie viele Kinder man hat. Bei Kindern unter zwölf Jahren hat man Anspruch auf eine weitere Woche, die zwei Wochen dürfen nicht hintereinander genommen werden. Grundsätzlich muss man mit dem zu pflegenden Kind im selben Haushalt leben. Ausnahme: Leibliche Eltern sowie Wahl- und Pflegeeltern haben auch nach der Trennung Anspruch auf Pflegefreistellung, selbst wenn sie nicht im Haushalt mit dem Kind leben.