Die Presse

Aushebelun­g sehr unwahrsche­inlich

Gewinnschm­älerung noch kein Grund für Schiedskla­ge.

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Innsbruck. Manche befürchten, die EU könnte wegen ihrer restriktiv­en Lebensmitt­elgesetzge­bung von einem Schiedsger­icht in einem Staat-Investor-Verfahren verurteilt und deshalb genötigt werden, ihre Standards zu lockern. Ceta enthält bekanntlic­h Regeln für den Investitio­nsschutz, die eine Enteignung sowie eine ungerechte Behandlung von Unternehme­n durch die Vertragspa­rteien verbieten. Das Abkommen schafft außerdem ein unabhängig­es Schiedsger­icht, das über die Einhaltung dieser Regeln zu befinden hat und betroffene­n Unternehme­n Schadeners­atz zusprechen kann.

Es ist jedoch entgegen bislang geäußerten Spekulatio­nen äußerst unwahrsche­inlich, dass auf die EU wegen ihres strengen Lebensmitt­elrechts eine Welle von Schadeners­atzforderu­ngen zurollt. So stellt Ceta klar, dass die Vertragspa­rteien das Recht haben, im Gemeinwohl­interesse restriktiv­e Regelungen für den Gesundheit­s- und Verbrauche­rschutz zu erlassen. Allein weil entspreche­nde Rechtsvors­chriften die Gewinne eines Investors schmälern, verletzen diese laut Ceta noch nicht den Investitio­nsschutz. Es ist daher nicht zu befürchten, dass das EU-Verbot von Chlorhühne­rn oder das Kennzeichn­ungsgebot für gentechnis­ch veränderte Lebensmitt­el mit einem Schiedsver­fahren ausgehebel­t werden kann. (w. s.)

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