Pöbeleien im Internet sind schwer zu ahnden
Facebook, Google und Co geben die Identität von Netzpöblern nur nach dem Einsatz massiver Rechtsmittel preis. Rechtsanwalt fordert den Gesetzgeber zum Handeln auf.
Trotz rechtlicher Überregulierungen finde der einfache Bürger oder Unternehmer Rechtsschutz gegenüber undurchschaubaren oder mächtigen Unternehmen wie Google, Youtube, Facebook und anderen nur mit sehr hohen Eigenkosten oder gar nicht, ist der Grazer Rechtsanwalt Stefan Schoeller überzeugt. „Ich habe in meiner Kanzlei laufend Fälle, in denen ich Firmen oder Einzelpersonen bei der Verteidigung ihrer Persönlichkeitsrechte im Netz helfe. Meine Klienten reichen von Gemeinden, deren Amtsträger in Internetforen grob beschimpft werden, bis zu Firmen, die z. B. auf Bewertungsportalen auf widerliche Weise in Misskredit gebracht werden“, berichtet der Spezialist für Persönlichkeitsschutz, Medien- und Wettbewerbsrecht.
Kein Rechtsschutz
„Derzeitig ist der Rechtsschutz völlig ungenügend“, ist Schoeller überzeugt. Die Meldung und Löschung problematischer Inhalte funktioniere bei Facebook, Youtube und Google überraschend oft, vor allem, wenn die Abmahnung über einen Anwalt erfolge.
„Richtig schwierig wird es, wenn Name und Adresse, Name oder IP-Adresse eines Posters bekannt gegeben werden sollen; das ist nach meiner Erfahrung nur über Klage möglich, wobei erst massive rechtliche Bedrohungen oder das Einbringen einer Klage Bewegung in die Sache bringt. Dies ist mit außerordentlich ho- hen Kosten verbunden, sodass hier ein Rechtsschutz kaum möglich ist“, berichtet Schoeller.
Klage fast unmöglich
Eine Klage gegen den Rechtsbrecher sei also fast unmöglich, da die Diensteanbieter die entsprechenden Daten nur in den seltensten Fällen übermitteln.
„Gemäß E-Commerce-Gesetz haben Diensteanbieter (das sind auch Medieninhaber von sozialen Netzwerken) den Namen und die Adresse eines Nutzers auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts haben. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung sind“, so Schoeller, der folgert: „Weil das derzeit in der Praxis nicht funktioniert, sind Gesetzgeber und Gerichte massiv gefordert!“ Aus dem Blickwinkel des Urhebers sind Nutzungsrechtseinräumungen zu seinen Gunsten immer eher eng auszulegen. Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint. Die unentgeltliche Zurverfügungstellung der Fotos (nur) für den Gemeindekalender umfasst natürlich nicht die Verwendung in schriftlichen Aussendungen oder für andere Nutzungsarten.
E-CommerceGesetz ergibt sich, dass einen Dienste-Betreiber die Verpflichtung trifft, bei Bekanntwerden offensichtlich rechtswidriger Inhalte die entsprechenden Beiträge bzw. Eingaben zu entfernen. Die Betreiber trifft nach der entsprechenden Meldung eines Users eine Entfernungsverpflichtung. Jedoch ist eine Klage gegen den Rechtsbrecher fast nicht möglich, da die Dienstanbieter die entsprechenden Daten nur in den seltensten Fällen übermitteln.