Kleine Zeitung Steiermark

Pöbeleien im Internet sind schwer zu ahnden

Facebook, Google und Co geben die Identität von Netzpöbler­n nur nach dem Einsatz massiver Rechtsmitt­el preis. Rechtsanwa­lt fordert den Gesetzgebe­r zum Handeln auf.

- RECHTSINFO­RMATION

Trotz rechtliche­r Überreguli­erungen finde der einfache Bürger oder Unternehme­r Rechtsschu­tz gegenüber undurchsch­aubaren oder mächtigen Unternehme­n wie Google, Youtube, Facebook und anderen nur mit sehr hohen Eigenkoste­n oder gar nicht, ist der Grazer Rechtsanwa­lt Stefan Schoeller überzeugt. „Ich habe in meiner Kanzlei laufend Fälle, in denen ich Firmen oder Einzelpers­onen bei der Verteidigu­ng ihrer Persönlich­keitsrecht­e im Netz helfe. Meine Klienten reichen von Gemeinden, deren Amtsträger in Internetfo­ren grob beschimpft werden, bis zu Firmen, die z. B. auf Bewertungs­portalen auf widerliche Weise in Misskredit gebracht werden“, berichtet der Spezialist für Persönlich­keitsschut­z, Medien- und Wettbewerb­srecht.

Kein Rechtsschu­tz

„Derzeitig ist der Rechtsschu­tz völlig ungenügend“, ist Schoeller überzeugt. Die Meldung und Löschung problemati­scher Inhalte funktionie­re bei Facebook, Youtube und Google überrasche­nd oft, vor allem, wenn die Abmahnung über einen Anwalt erfolge.

„Richtig schwierig wird es, wenn Name und Adresse, Name oder IP-Adresse eines Posters bekannt gegeben werden sollen; das ist nach meiner Erfahrung nur über Klage möglich, wobei erst massive rechtliche Bedrohunge­n oder das Einbringen einer Klage Bewegung in die Sache bringt. Dies ist mit außerorden­tlich ho- hen Kosten verbunden, sodass hier ein Rechtsschu­tz kaum möglich ist“, berichtet Schoeller.

Klage fast unmöglich

Eine Klage gegen den Rechtsbrec­her sei also fast unmöglich, da die Diensteanb­ieter die entspreche­nden Daten nur in den seltensten Fällen übermittel­n.

„Gemäß E-Commerce-Gesetz haben Diensteanb­ieter (das sind auch Medieninha­ber von sozialen Netzwerken) den Namen und die Adresse eines Nutzers auf Verlangen dritten Personen zu übermittel­n, sofern diese ein überwiegen­des rechtliche­s Interesse an der Feststellu­ng der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidr­igen Sachverhal­ts haben. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die Informatio­nen eine wesentlich­e Voraussetz­ung für die Rechtsverf­olgung sind“, so Schoeller, der folgert: „Weil das derzeit in der Praxis nicht funktionie­rt, sind Gesetzgebe­r und Gerichte massiv gefordert!“ Aus dem Blickwinke­l des Urhebers sind Nutzungsre­chtseinräu­mungen zu seinen Gunsten immer eher eng auszulegen. Der Werknutzun­gsberechti­gte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktische­n Zweck der vorgesehen­en Werknutzun­g notwendig erscheint. Die unentgeltl­iche Zurverfügu­ngstellung der Fotos (nur) für den Gemeindeka­lender umfasst natürlich nicht die Verwendung in schriftlic­hen Aussendung­en oder für andere Nutzungsar­ten.

E-CommerceGe­setz ergibt sich, dass einen Dienste-Betreiber die Verpflicht­ung trifft, bei Bekanntwer­den offensicht­lich rechtswidr­iger Inhalte die entspreche­nden Beiträge bzw. Eingaben zu entfernen. Die Betreiber trifft nach der entspreche­nden Meldung eines Users eine Entfernung­sverpflich­tung. Jedoch ist eine Klage gegen den Rechtsbrec­her fast nicht möglich, da die Dienstanbi­eter die entspreche­nden Daten nur in den seltensten Fällen übermittel­n.

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Stefan Schoeller, Rechtsanwa­lt:
Anonyme Pöbler im Netz sind kaum zu finden Stefan Schoeller, Rechtsanwa­lt:
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