Kleine Zeitung Steiermark

Bei einem Schaden haftet der Gastwirt

Das Auto eines Gastes wurde auf dem Hotelparkp­latz von unbekannte­n Tätern beschädigt. Weil keine Anzeige erfolgte, ist die Ersatzleis­tung durch das Hotel fraglich.

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Unser Leser hat bei seinem letzten Urlaub mit dem Auto in Italien Pech gehabt. Dieses wurde auf einem Hotelparkp­latz durch einen unbekannte­n Täter beschädigt. Der Schaden beträgt rund 1400 Euro. Der Betroffene hat aber keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil die Damen bei der Rezeption gemeint hätten, das wäre für das Hotel sehr unangenehm und „man würde schon schauen, dass der Gast auf dem Schaden nicht sitzen bleibt“. Jetzt will das Hotel aber für den Parkschade­n doch nicht geradesteh­en und der Urlauber fragt sich, wer ihm nun die Reparatur seines Autos bezahlt. Im österreich­ischen Recht gibt es die sogenannte Gastwirteh­aftung (§ 970 ABGB), wonach der (Übernachtu­ngs-)gastwirt für die eingebrach­ten Sachen des Gastes haftet. Dazu gehören jene Sachen, die der Gast mit auf sein Zimmer nimmt, und auch jene Sachen, für die ihm vom Gastwirt ein besonderer Platz zugewiesen wird, z. B. Parkplatz für das Auto, Skistall für die Skier oder Ähnliches.

„Wenn diese Sachen beschädigt werden oder abhandenko­mmen, so ist der Reparaturo­der Zeitwert der Sachen vom Gastwirt zu ersetzen“, erklärt dazu der Versicheru­ngs- und Schadenexp­erte Reinhard Jesenitsch­nig. Da diese Haftung sehr streng sei (der Gastwirt haftet ohne eigenes Verschulde­n auch für sein Personal und für alle Leute, die im Hotel berechtigt­erweise ein- und ausgehen), sei die Haftung aber nach

„Weil keine Anzeige erfolgte, wird die Durchsetzu­ng des Rechts auf Schadeners­atz minimiert.“Reinhard Jesenitsch­nig, Versicheru­ngs- und Schadenexp­erte BERNHARD HORST

oben hin begrenzt. Sie beträgt derzeit für allgemeine Sachen pro Ereignis 1100 und für Wertsachen 550 Euro. Dieses Risiko kann vom Gastwirt aber im Rahmen seiner Versicheru­ng für die Betriebsha­ftpflicht abgedeckt werden. Voraussetz­ung für eine Versicheru­ngsleistun­g ist jedoch die Anzeige bei der Polizei“, fügt Jesenitsch­nig an. In Italien ist die Rechtslage laut dem Experten ähnlich. Im italienisc­hen Zivilgeset­zbuch (Codice Civile) sei im Artikel 1783 die Haftung für die in einem Beherbergu­ngsbetrieb eingebrach­ten Sachen geregelt.

„Die Prüfung der Durchsetzu­ng von Forderunge­n gegenüber dem Hotel kann nur durch ein mit italienisc­hem Recht vertrautes Anwaltsbür­o erfolgen. Dies wäre im Rahmen einer Kfz-rechtsschu­tzversiche­rung gedeckt, wobei sich Versichere­r bedingungs­gemäß die Prüfung der Durchsetzb­arkeit vorbehalte­n“, erklärt Jesenitsch­nig.

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SINISA PISMESTROV­IC Eine Haftung bei Schäden auf dem Hotelparkp­latz besteht, aber Voraussetz­ung ist eine Anzeige
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