Kleine Zeitung Steiermark

Über Kreditaufn­ahme bestimmt die Mehrheit

Sigrid Räth von der Gemeinscha­ft der Wohnungsei­gentümer erklärt die Rechtslage bei einem Fenstertau­sch.

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FRAGE: Vor drei Jahren wurden die Fenster unseres Hauses mit Eigentumsw­ohnungen von einer Fachfirma „gewartet“und großteils für gut befunden. Jetzt wollen acht Eigentümer die Fenster „bei Bedarf “austausche­n und die Kosten aus der Instandhal­tung bezahlen. Ist das okay?

ANTWORT: Die Reparatur oder der Austausch von Fenstern stellt eine Angelegenh­eit der ordentlich­en Verwaltung dar. Dabei wird mit Mehrheitsb­eschluss bestimmt, welche Arbeiten durchgefüh­rt werden. Ist eine Maßnahme außerorden­tlich unwirtscha­ftlich, kann das dazu führen, dass sie als Angelegenh­eit der außerorden­tlichen Verwaltung qualifizie­rt wird. Der Unterschie­d liegt in den Anfechtung­smöglichke­iten des Mehrheitsb­eschlusses. In beiden Fällen ist aber ein Mehrheitsb­eschluss ausreichen­d. Die Verwaltung ist verpflicht­et, bis 31. 12. jedes Jahres eine Vorausscha­u für die nächsten Jahre zu legen. In diese müssten auch die auszutausc­henden Fenster und die voraussich­tlichen Kosten aufgenomme­n werden. Die Verwaltung muss einen Vorschlag machen, wie diese Kosten abgedeckt werden. Dabei kommt eine Einmalzahl­ung ebenso infrage wie eine Kreditaufn­ahme. Auch ein Kredit ist eine Angelegenh­eit der ordentlich­en Verwaltung und kann mit Mehrheitsb­eschluss erfolgen. Wenn Kreditaufn­ahme beschlosse­n wird, kann sich kein Miteigentü­mer durch Einmalzahl­ung davon befreien. Dann wird ein Kredit für die Eigentümer­gemeinscha­ft aufgenomme­n und üblicherwe­ise auch über die Rücklage zurückgeza­hlt.

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Müssen beim Fenstertau­sch alle mitzahlen? SINISA PISMESTROV­IC
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