Kurier (Samstag)

An der Besitzstör­ung führt kein Weg vorbei

Nachgefrag­t. Heikel kann es werden, wenn es zu Beschädigu­ngen an Gebäuden kommt

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Der KURIER sprach mit Rechtsanwa­lt Johannes Öhlböck über die rechtliche­n Rahmenbedi­ngungen der Roofer (englisch für Dachdecker, Anm.). KURIER: Herr Öhlböck, wo beginnt eine Besitzstör­ung? Öhlböck: Sobald ich ein Grundstück ohne Erlaubnis betrete. Oder umgekehrt ausgedrück­t: Legal kann ich nur mit Zustimmung des Eigentümer­s Zutritt erlangen. Die Urban Monkeys betonen, nichts zu beschädige­n. Was aber, wenn bei einer Aktion der Roofer etwas kaputt geht?

Jeder Schaden ist ersatzpfli­chtig. Bei manchen Gebäuden kann es sich sogar um eine schwere Sachbeschä­digung handeln: Beispielsw­eise bei Kirchen, öffentlich­en Denkmälern oder Gebäuden mit künstleris­chem oder geschichtl­ichem Wert. In solchen Fällen beträgt der Straf- rahmen sogar bis zu zwei Jahre Haft. Zuletzt ließ sich ein Urban Monkey nur für eine Kletterakt­ion sogar einen Tag lang bei einer Firma anstellen, um in den Ringturm zu kommen. Ist das strafbar?

Nur dann, wenn er auch noch Geld vom Arbeitgebe­r verlangt. Dann wäre das ein Betrug. Denn er hätte seinen Arbeitgebe­r über seine Ar- beitswilli­gkeit getäuscht. Wenn er allerdings gar nicht vorhatte, ein Gehalt zu bekommen, ist es kein Betrug.

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Rechtsanwa­lt Johannes Öhlböck

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