Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)
Was für Google gilt, gilt auch für Vermieter
Datenschutz Verschärfte Regelungen treten am 25. Mai in Kraft
Vom 25. Mai 2018 an gibt es erstmals in der Europäischen Union (EU) ein einheitliches Datenschutzrecht. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bindet im Prinzip alle, die Angaben von Eu-bürgern verarbeiten, nutzen und speichern. Eigentlich zielen die Regeln auf Internetgiganten wie Google, Amazon und Facebook. Deren Sammeleifer sollen die Vorgaben bremsen. Zum Beispiel, indem Daten aus der EU grundsätzlich nur noch auf Servern innerhalb der Union gespeichert werden dürfen und nicht mehr irgendwo auf der Welt in irgendeiner Cloud.
„Die EU spricht zwar von Unternehmen, aber kleine Privatvermieter kommen da auch nicht raus“, betont Inka-marie Storm, Chefjustiziarin des Eigentümerverbands Haus & Grund Deutschland. Denn Vermieter erheben und verarbeiten ebenfalls Daten: die ihrer Mieter.
Zu den neuen Vorgaben gehört nicht nur das sichere Abspeichern einschließlich Schutz vor Datenklau, sondern auch zu dokumentieren, was mit den Angaben passiert und wer Zugriff hat. Das kann außer dem Eigentümer zum Beispiel die Hausverwaltung sein. Sehr häufig werden es jedoch auch von Vermieter und Verwaltung beauftragte Ablesedienste sein.
Sobald solche Dritten ins Spiel kommen, nimmt die Verordnung Vermieter in die Pflicht. „Sie müssen darauf achten, dass der Dienstleister die Regeln nach DSGVO einhält. Vermieter gehen dafür in die Haftung“, warnt Storm. Zu ihrem eigenen Schutz sollten Eigentümer also unter anderem darauf achten, dass ihre Auftragnehmer die Daten auf einem Server innerhalb der EU speichern. Verantwortungsvolle Firmen werden dies freiwillig tun und bescheinigen.
Mieter hat Recht auf Information
Die Dokumentation brauchen Vermieter, damit sie ihre Mieter informieren können, „was erhoben wurde und wem gegenüber sie offengelegt werden“, sagt die Mietrechtsanwältin Beate Heilmann. Denn Mieter haben das Recht zu erfahren, was der Eigentümer „an Daten über sie besitzt, in Bezug auf sie wo aufbewahrt und verarbeitet.“
In den großen Datentopf darf hinein, was für Anfang, Dauer und Ende des Mietverhältnisses wichtig ist. Das beginnt mit der Selbstauskunft von Wohnungsinteressenten. Neben Personalien bleiben wie bisher Angaben zum Einkommen erlaubt, sofern jemand ernsthaftes Interesse an den Räumen bekundet hat. Fragen nach Religion oder geschlechtlicher Orientierung dagegen sind tabu und dürfen nicht gespeichert werden, da sie nichts mit dem konkreten Mietverhältnis zu tun haben.
Das bedeutet aber auch: „Personenbezogene Daten von Mietinteressenten, mit denen kein Mietvertrag zustande gekommen ist, dürfen weder gesammelt noch gespeichert werden“, erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Es sei denn, die Leute sind einverstanden – in der Hoffnung, von Eigentümer, Makler oder Verwalter Infos über die nächste freie Wohnung zu bekommen. Dieses Okay sollte schriftlich gegeben werden.
Die Daten von Mietern dürfen nicht ewig in den Computer-speichern des Eigentümers herumgeistern. Der neuen Regel zufolge sind sie „ohne unangemessene Verzögerung“zu löschen. Und zwar, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben – normalerweise beim Auszug.
Den mit der DSGVO verbundenen Aufwand nennt Beate Heilmann „einen Wahnsinn“. Die Anwältin erwartet, dass Eigentümer die ihnen entstehenden Mehrkosten auf die Miete aufschlagen. Die Vorschrift einfach ignorieren, geht kaum. Bei Verstößen droht die EU horrende Geldstrafen an: bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens.