Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)
Was Sie zur Pflege wissen müssen
Lesertelefon Pflegegrade, Kurzzeitpflege und Unterhaltspflicht: Die Eltern im Alter zu unterstützen, kann kompliziert sein. Drei Experten beantworten Fragen zu den Versicherungen und ihren Leistungen
Augsburg Jeder möchte das Beste für seinen pflegebedürftigen Angehörigen. Dafür sollte man wissen, was einem im Fall des Falles zusteht. Beim Lesertelefon hatten Interessierte die Gelegenheit, Susanne Fischer vom Sozialverband VDK, Wolfgang Jaumann von der AOK Bayern und Kundry Stern von der bundesweit agierenden Compasspflegeberatung nach den Leistungen der Pflegeversicherung zu befragen. Da die drei Experten an unserem Lesertelefon nicht alle der mehr als 250 Anrufe entgegennehmen konnten, listen wir hier die häufigsten Fragen auf.
gen, um aus der Unterhaltspflicht herauszukommen?
Ja. Aber es kann durchaus sein, dass Sie aufgrund Ihrer eigenen Einkommenssituation und der Berücksichtigung diverser Freibeträge gar nicht unterhaltspflichtig werden. Kommt das Sozialamt allerdings zur gegenteiligen Einschätzung, weil eben noch Grundstücksbesitz und Vermögen da sind, sowie weitere Einkünfte erzielt werden, sind Sie in der Pflicht.
Es gibt ja die Verhinderungspflege. Können wir damit eine 24-Stundenkraft für die Mutter bezahlen? Ich wollte für einige Wochen verreisen.
1612 Euro stehen im Rahmen der Verhinderungspflege jährlich als Erstattungsbetrag für die Ersatzpflege zur Verfügung. Für den Fall, dass Sie als Pflegeperson ausfallen. Dieses Geld kann für die Finanzierung der Pflegekraft, die Ihnen kurzfristig die Arbeit abnimmt, verrechnet werden. Sollte Ihre Mutter innerhalb eines Kalenderjahres zudem noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben, kann sich der genannte Betrag um die Hälfte des Kurzzeitpflegegeldes, welches ebenfalls 1612 Euro beträgt, erhöhen. Sie könnten gegebenenfalls 2418 Euro für die 24-Stunden-kraft abrechnen. Das wird jedoch für die Begleichung der Kosten des Rundprüft um-die-uhr-pflegeersatzes für längere Zeit nicht reichen.
Unser Vater hatte bisher Pflegestufe II und lebt seit Mitte 2016 im Heim. Bekommt er nun geringere Zuschüsse von seiner Pflegekasse?
Ihr Vater hat nach der Umstellung auf Pflegegrade jetzt den Grad 3. Es stimmt, in den Pflegegraden 2 und 3 gibt es bei stationärer Pflege jetzt geringere Zuschüsse als in den bisherigen Pflegestufen I und II vorher. Neuerdings gelten „Einrichtungseinheitliche Eigenanteile“. Aber – bisher zahlte man bei höherer Pflegestufe auch höhere Eigenanteile an das Heim. Künftig zahlen innerhalb eines Heimes alle das Gleiche. Wer jedoch wie Ihr Vater schon 2016 Heimbewohner war, merkt von den geringeren Zuschüssen nichts. Denn er erhält von der Pflegekasse die Differenz der pflegebedingten Aufwendungen im Rahmen einer Besitzstandregelung erstattet. Stellen Sie bei der Pflegekasse Ihres Mannes unbedingt einen Antrag auf Höherstufung. Wenn bei der erneuten Begutachtung der höhere Pflegegrad herauskommt, erhält Ihr
Pflegekasse zahlt bis zu 4000 Euro für Umbauten
Mann, entsprechend des erreichten Grades, Pflegegeld oder Sachleistungen. Bei Pflegegrad 2 sind das 316 Euro monatlich Pflegegeld, oder es können bis zu 689 Euro monatlich mit einem ambulanten Dienst abgerechnet werden. Sie können bei der Pflegekasse Ihres Mannes einen Antrag auf Wohnraumanpassung stellen. Dann wird geprüft, inwieweit der Treppenlift dazu dient, die Pflegesituation tatsächlich erheblich zu verbessern. Wenn ja, dann kann ein Zuschuss bis zu 4000 Euro gezahlt werden. Legen Sie dem Antrag am besten gleich einen Kostenvoranschlag bei und beginnen Sie erst mit dem Umbau, wenn der Bewilligungsbescheid vorliegt.
Wir haben einen ambulanten Pflegedienst für unsere Mutter engagiert, der Leistungen abrechnet, die so nicht erbracht werden. Wie kann man das unterbinden?
Wenn Sie mutmaßen, dass da etwas nicht korrekt ist, dann wenden Sie sich an die Pflegedienstleitung mit Ihrem Anliegen. Ihre Mutter hat eine Vereinbarung mit dem Dienst. In der steht, was wann und zu welchem Preis gemacht werden soll. In der Regel werden nur die tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet. Dokumentieren Sie, wenn das nicht so läuft, und wenden Sie sich, wenn Sie mit dem Dienst nicht weiterkommen, an die Pflegekasse.