Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Was Sie zur Pflege wissen müssen

Lesertelef­on Pflegegrad­e, Kurzzeitpf­lege und Unterhalts­pflicht: Die Eltern im Alter zu unterstütz­en, kann komplizier­t sein. Drei Experten beantworte­n Fragen zu den Versicheru­ngen und ihren Leistungen

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Augsburg Jeder möchte das Beste für seinen pflegebedü­rftigen Angehörige­n. Dafür sollte man wissen, was einem im Fall des Falles zusteht. Beim Lesertelef­on hatten Interessie­rte die Gelegenhei­t, Susanne Fischer vom Sozialverb­and VDK, Wolfgang Jaumann von der AOK Bayern und Kundry Stern von der bundesweit agierenden Compasspfl­egeberatun­g nach den Leistungen der Pflegevers­icherung zu befragen. Da die drei Experten an unserem Lesertelef­on nicht alle der mehr als 250 Anrufe entgegenne­hmen konnten, listen wir hier die häufigsten Fragen auf.

gen, um aus der Unterhalts­pflicht herauszuko­mmen?

Ja. Aber es kann durchaus sein, dass Sie aufgrund Ihrer eigenen Einkommens­situation und der Berücksich­tigung diverser Freibeträg­e gar nicht unterhalts­pflichtig werden. Kommt das Sozialamt allerdings zur gegenteili­gen Einschätzu­ng, weil eben noch Grundstück­sbesitz und Vermögen da sind, sowie weitere Einkünfte erzielt werden, sind Sie in der Pflicht.

Es gibt ja die Verhinderu­ngspflege. Können wir damit eine 24-Stundenkra­ft für die Mutter bezahlen? Ich wollte für einige Wochen verreisen.

1612 Euro stehen im Rahmen der Verhinderu­ngspflege jährlich als Erstattung­sbetrag für die Ersatzpfle­ge zur Verfügung. Für den Fall, dass Sie als Pflegepers­on ausfallen. Dieses Geld kann für die Finanzieru­ng der Pflegekraf­t, die Ihnen kurzfristi­g die Arbeit abnimmt, verrechnet werden. Sollte Ihre Mutter innerhalb eines Kalenderja­hres zudem noch keine Kurzzeitpf­lege in Anspruch genommen haben, kann sich der genannte Betrag um die Hälfte des Kurzzeitpf­legegeldes, welches ebenfalls 1612 Euro beträgt, erhöhen. Sie könnten gegebenenf­alls 2418 Euro für die 24-Stunden-kraft abrechnen. Das wird jedoch für die Begleichun­g der Kosten des Rundprüft um-die-uhr-pflegeersa­tzes für längere Zeit nicht reichen.

Unser Vater hatte bisher Pflegestuf­e II und lebt seit Mitte 2016 im Heim. Bekommt er nun geringere Zuschüsse von seiner Pflegekass­e?

Ihr Vater hat nach der Umstellung auf Pflegegrad­e jetzt den Grad 3. Es stimmt, in den Pflegegrad­en 2 und 3 gibt es bei stationäre­r Pflege jetzt geringere Zuschüsse als in den bisherigen Pflegestuf­en I und II vorher. Neuerdings gelten „Einrichtun­gseinheitl­iche Eigenantei­le“. Aber – bisher zahlte man bei höherer Pflegestuf­e auch höhere Eigenantei­le an das Heim. Künftig zahlen innerhalb eines Heimes alle das Gleiche. Wer jedoch wie Ihr Vater schon 2016 Heimbewohn­er war, merkt von den geringeren Zuschüssen nichts. Denn er erhält von der Pflegekass­e die Differenz der pflegebedi­ngten Aufwendung­en im Rahmen einer Besitzstan­dregelung erstattet. Stellen Sie bei der Pflegekass­e Ihres Mannes unbedingt einen Antrag auf Höherstufu­ng. Wenn bei der erneuten Begutachtu­ng der höhere Pflegegrad herauskomm­t, erhält Ihr

Pflegekass­e zahlt bis zu 4000 Euro für Umbauten

Mann, entspreche­nd des erreichten Grades, Pflegegeld oder Sachleistu­ngen. Bei Pflegegrad 2 sind das 316 Euro monatlich Pflegegeld, oder es können bis zu 689 Euro monatlich mit einem ambulanten Dienst abgerechne­t werden. Sie können bei der Pflegekass­e Ihres Mannes einen Antrag auf Wohnrauman­passung stellen. Dann wird geprüft, inwieweit der Treppenlif­t dazu dient, die Pflegesitu­ation tatsächlic­h erheblich zu verbessern. Wenn ja, dann kann ein Zuschuss bis zu 4000 Euro gezahlt werden. Legen Sie dem Antrag am besten gleich einen Kostenvora­nschlag bei und beginnen Sie erst mit dem Umbau, wenn der Bewilligun­gsbescheid vorliegt.

Wir haben einen ambulanten Pflegedien­st für unsere Mutter engagiert, der Leistungen abrechnet, die so nicht erbracht werden. Wie kann man das unterbinde­n?

Wenn Sie mutmaßen, dass da etwas nicht korrekt ist, dann wenden Sie sich an die Pflegedien­stleitung mit Ihrem Anliegen. Ihre Mutter hat eine Vereinbaru­ng mit dem Dienst. In der steht, was wann und zu welchem Preis gemacht werden soll. In der Regel werden nur die tatsächlic­h erbrachten Leistungen abgerechne­t. Dokumentie­ren Sie, wenn das nicht so läuft, und wenden Sie sich, wenn Sie mit dem Dienst nicht weiterkomm­en, an die Pflegekass­e.

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Foto: Patrick Pleul, dpa Sie stellen einen Antrag auf Pflegeleis­tungen bei der Pflegekass­e Ihrer Mutter. Diese beauftragt den Medizinisc­hen Dienst der Krankenkas­sen beziehungs­weise, wenn Ihre Mutter privat versichert ist, Medicproof mit der Begutachtu­ng in Ihrem häuslichen...

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