Augsburger Allgemeine (Ausgabe Stadt)

Arbeiten zu Hause

Arbeitszim­mer gilt steuerlich wie Wohnbereic­h

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Eigentümer, die ihr selbst genutztes Wohnhaus oder ihre Eigentumsw­ohnung verkaufen, brauchen den Gewinn nicht zu versteuern. Der Verkauf einer privat bewohnten Immobilie ist in der Regel einkommens­teuerfrei. Diese Regel gilt auch dann, wenn sich ein häusliches Arbeitszim­mer in der Immobilie befand und dieses in den Vorjahren jeweils von der Einkommens­teuer abgesetzt wurde, wie das Finanzgeri­cht Baden-württember­g entschiede­n hat (Az.: 5 K 338/19). „Das häusliche Arbeitszim­mer ist nach dem Urteil Teil des privaten Wohnbereic­hs und kann daher beim Verkauf nicht separat besteuert werden“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er.

Im konkreten Fall nutzte eine Lehrerin einen Raum ihrer Eigentumsw­ohnung als häusliches Arbeitszim­mer. Dies machte sie entspreche­nd in ihren Einkommens­teuererklä­rungen geltend. Nach etwa fünf Jahren verkaufte sie die Wohnung mit Gewinn.

Da die Wohnung von ihr vor dem Verkauf selbst bewohnt wurde, war der Verkaufsge­winn grundsätzl­ich steuerfrei. Für den Gewinn, der anteilig auf das beruflich genutzte Arbeitszim­mer entfiel, verlangte das Finanzamt jedoch Einkommens­teuer – mit dem Argument, die zehnjährig­e Spekulatio­nsfrist

für Immobilien sei noch nicht abgelaufen.

Das Finanzgeri­cht entschied hingegen zugunsten der Lehrerin: Das Arbeitszim­mer sei Teil der Privatwohn­ung und kann nicht unabhängig von dem Rest der Wohnung verkauft werden. Deshalb sei keine Aufteilung des Kaufpreise­s in privat und beruflich vorzunehme­n. Finanzamt hat

Revision eingelegt

Gegen die Entscheidu­ng hat das Finanzamt Revision beim Bundesfina­nzhof (BFH) eingelegt, daher ist das Urteil noch nicht rechtskräf­tig (Az.: IX R 27/19). Dennoch können sich Steuerzahl­er auf das laufende Gerichtsve­rfahren berufen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt den Gewinn aus dem Verkauf einer selbst genutzten Immobilie anteilig für das Arbeitszim­mer versteuert. So bleibt der eigene Steuerfall bis zu einer abschließe­nden Entscheidu­ng des Bundesfina­nzhofs offen.

„Wer sich nicht auf Streitigke­iten mit dem Finanzamt einlassen und die Spekulatio­nssteuer in jedem Fall vermeiden will, sollte die Immobilie mit dem Arbeitszim­mer frühestens nach zehn Jahren verkaufen“, so Klocke. Dann bleibt der Verkaufser­lös bei einem Privathaus in jedem Fall steuerfrei. tmn

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Foto: Jenkoatama­n, stock.adobe.com

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