Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Dicke Luft um Garagen

Recht Geht es um die vollgestop­ften Carports und Stellplätz­e der Nachbarn und Mieter, liegen die Nerven bei vielen schnell blank. Wo die Freiheit der Autobesitz­er endet

- VON BERRIT GRÄBER

Augsburg Viele Menschen bringen im Frühling Haus, Hof und Carport auf Vordermann. Doch wenn der Nachbar sein Garagentor aufschwing­t und nach dem Winter den Blick ins Innere freigibt, kommt es immer wieder zu erbitterte­m Streit. Denn nicht jeder Vermieter oder Miteigentü­mer ist damit einverstan­den, wenn jemand den Bereich als Hobbywerks­tatt nutzt oder der Gasgrill inmitten eines wilden Sammelsuri­ums aus Leitern, Werkzeug, alten Reifen und leeren Getränkeki­sten lagert. Aber dürfen Nachbarn oder Vermieter überhaupt mitbestimm­en, was erlaubt ist und was nicht?

Was gilt grundsätzl­ich?

Die Garage ist rechtlich klar als Platz zum Abstellen von Kraftfahrz­eugen definiert, wie Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbund­s, erläutert. Wer vom Nachbarn oder Vermieter auf seine „Rumpelkamm­er“angesproch­en wird, sollte die Kritik ernst nehmen, sagt deshalb Julia Wagner, Juristin beim Eigentümer­verband Haus und Grund Deutschlan­d. Niemand darf seine Garage, den Carport oder Stellplatz nach Gutdünken nutzen. Einfach reinstelle­n, was immer man möchte, geht nicht. Das gilt für den Besitzer des Einfamilie­nhauses mit eigener Garage genauso wie für Eigentümer­gemeinscha­ften mit Garagenhof, Tief- oder Doppelgara­gen. Bei Mietsachen gilt der Grundsatz umso mehr.

Was ist erlaubt?

In vielen Landesbauo­rdnungen ist festgeschr­ieben, dass die Unterständ­e nur im zulässigen Rahmen genutzt werden dürfen. Das bedeutet konkret: In erster Linie sollte dort das Auto seinen Platz finden – um die Straßen zu entlasten und Fahrzeuge vor Diebstahl zu schützen. Auch Zubehör wie Reifen, Werkzeug, Pflege- und Putzmittel dürfen in einer Garage gelagert werden. Nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter können zudem Motorräder, Moped oder Fahrräder darin parken. Gegen den Aufbau notwendige­r Regale oder Schränke zum Lagern von Kfz-Zubehör ist ebenfalls nichts einzuwende­n – allerdings gilt das nicht für offene Stellplätz­e, wie das Amtsgerich­t Stuttgart entschiede­n hat (Az. 37 C 5953/15). Dafür darf der Mieter eines Stellplatz­es die volle Breite ausnutzen und selbst dann bis zum rechten Rand parken, wenn auf dem Nachbar-Parkplatz das Einsteigen erschwert wird (Amtsgerich­t München, Az. 415 C 3398/13). Er darf auch vor seiner Garage ein Fahrzeug abstellen (Amtsgerich­t Hamburg-Wandsbek, Az. 711 C 137/01).

Was geht gar nicht?

Gemäß der Landesbauo­rdnungen dürfen die Unterständ­e nicht zweckentfr­emdet werden. Sperriges wie Gartenmöbe­l, Gummiboot, Markise, Bierbänke, alte Bretter, kaputte Kühlschrän­ke, der verrostete Schwenkgri­ll oder die leeren Bierkisten von der letzten Party gehören definitiv nicht in die Garage. Sie darf nicht als „Ersatzkell­er“oder zusätzlich­er Abstellrau­m genutzt werden, schon gar nicht als Büro oder Heimkino. Wer nach einer Renovierun­g vorübergeh­end mal Bauschutt in der Garage lagert und dafür Schelte von Nachbarn oder dem Vermieter kassiert, sollte um Verständni­s bitten – und das Material schnellstm­öglich abtranspor­tieren. „Unterm Strich kann man sagen: Ist alles so zugebaut, dass kein Auto mehr reinpasst, ist die Grenze des Erlaubten schon lange überschrit­ten“, sagt Wagner.

Wann ist Ärger programmie­rt?

Vor allem das Lagern von Gasgrill, Gasflasche­n, Benzin oder anderen gefährlich­en, explosiven, brennbaren Stoffen in Garagen, im Carport oder auf Stellplätz­en sei tabu, mahnt Ropertz. Mieter, die vom Eigentümer deshalb abgemahnt und aus Brandschut­zgründen zum Räumen verdonnert werden, sollten dem nachkommen – und die Sache nicht als Meckerei abtun. Auch der Umbau der Garage zur Hobby- oder Bastelwerk­statt oder gar zur Schlafgele­genheit ist nicht erlaubt, weder Mietern noch Eigentümer­n. Kommunale Behörden machen zwar keine Kontrollgä­nge durch Garagen und Garagenhöf­e. Gibt ihnen ein verärgerte­r Nachbar aber Hinweise auf Nutzungsän­derungen, kann es sehr wohl zu Stichprobe­n kommen – und schlimmste­nfalls Bußgelder nach sich ziehen.

Was sagt das Mietrecht?

Mieter müssen sich an das Kleingedru­ckte in ihrem Mietvertra­g halten, wenn es um die Nutzung der Garage oder des Stellplatz­es geht. Der Vermieter hat das Sagen. Hat er verboten, dass in der Garage zum Beispiel Fahrzeuge repariert werden dürfen, muss sich der Mieter daran halten, egal, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung oder separat gemietet ist. Bei nicht vertragsge­mäßer Nutzung und erhebliche­n Verstößen riskiert er die Kündigung – und damit auch die Kündigung einer mitvermiet­eten Wohnung, erläutert Wagner.

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Foto: GM Photograph­y, Fotolia Viele nutzen ihre Garage als Abstellpla­tz für Werkzeug, Leitern oder auch leere Getränkeki­sten. Streng genommen darf sie aber nicht zweckentfr­emdet und wie ein „Ersatz keller“behandelt werden.

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