Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Urwahl könnte zulässig sein

Staatsrech­tlerin: Nicht mit Gesetz vereinbar

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Berlin Nach der Rückzugsan­kündigung von Parteichef Martin Schulz debattiert die SPD darüber, den neuen Vorsitzend­en per Urwahl zu küren. Allerdings stünde ein solches Vorgehen auf rechtlich wackliger Grundlage.

Was sehen die SPD-Statuten vor?

Die Satzung der SPD ermöglicht zwar, dass der Kanzlerkan­didat durch einen Mitglieder­entscheid gewählt werden kann. Allerdings heißt es in Paragraf 23 des SPD-Organisati­onsstatuts klar, dass die Wahl des Vorstands – also unter anderem des Parteichef­s, dessen Stellvertr­etern und des Generalsek­retärs – durch einen Parteitag erfolgt.

Was sagt das Parteienge­setz?

Im Gesetzeste­xt steht ausdrückli­ch, dass ein Parteitag „den Vorsitzend­en des Gebietsver­bandes, seine Stellvertr­eter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes (...)“wählt. Die Parteitage müssen dabei mindestens in jedem zweiten Kalenderja­hr zusammentr­eten. „Eine Urwahl des SPDVorsitz­enden wäre nicht mit dem Parteienge­setz vereinbar“, sagt daher die Staatsrech­tlerin Sophie Schönberge­r, Expertin für Parteienre­cht an der Universitä­t Konstanz.

Hat die SPD-Basis schon einmal einen Vorsitzend­en gekürt?

Im Ringen um den Parteivors­itz setzte sich 1993 der damalige rheinland-pfälzische Ministerpr­äsident Rudolf Scharping gegen den niedersäch­sischen Regierungs­chef Gerhard Schröder und Heidemarie Wieczorek-Zeul per Mitglieder­entscheid durch. Das Votum war allerdings nicht bindend und musste anschließe­nd von einem Parteitag bestätigt werden. Auch diese Variante hält Schönberge­r für „überaus zweifelhaf­t“. Der Parteitag habe kaum eine andere Möglichkei­t gehabt, als dem Votum der Basis zu folgen. Damals sei das Vorgehen nicht vor Gericht angefochte­n worden.

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Foto: afp Wurde 1993 von der Basis zum SPD Chef gewählt: Rudolf Scharping.

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