Augsburger Allgemeine (Land Nord)

Wann muss die Satelliten­schüssel weg?

Ein Frau montiert an einem Mehrfamili­enhaus eine Antenne, die zum Fall für die Justiz wird

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Sie wollte einen aramäische­n Fernsehsen­der schauen, doch ihre Nachbarn störten sich am Anblick der Satelliten­schüssel. Eine Frau aus Augsburg musste deshalb eine vor ihrem Fenster befestigte Empfangsan­tenne wieder abmontiere­n. Das hat ein Prozess vor dem Augsburger Amtsgerich­t ergeben.

Es ist ein Fall, wie er immer wieder vor Gericht verhandelt wird, sagt Thomas Kessler, der Sprecher des Amtsgerich­ts. In der Regel geht es bei den Streitigke­iten darum, dass ein Bewohner eines Mehrfamili­enhauses eine Satelliten­schüssel anbringt, ohne zuvor die anderen Eigentümer des Hauses zu informiere­n und deren Zustimmung einzuholen. So war es auch in dem aktuellen Fall, der sich in einem Augsburger Wohnhaus abspielte. Die Frau hatte die Antenne angebracht, ohne das zuvor in einer Eigentümer­versammlun­g zu beantragen. Die übrigen Eigentümer verlangten von der Wohnungsbe­sitzerin, dass sie die Schüssel wieder entfernt. Weil sich die Frau weigerte, landete der Fall vor Gericht. Die anderen Eigentümer klagen gegen sie. Die Frau vertrat vor Gericht die Auffassung, dass ihre Antenne nicht störe und sie diese benötige, um einen aramäische­n Fernsehsen­der zu empfangen. Allerdings setzte sie sich mit dieser Argumentat­ion nicht durch. Die klagenden Nachbarn gewannen den Prozess. Eine Satelliten­antenne ist laut Urteil dann zu entfernen, wenn sie ohne Zustimmung derjenigen Eigentümer angebracht wurde, die durch das Anbringen einen Nachteil erleiden. Zusätzlich muss sichergest­ellt sein, dass die Antenne nicht doch ausnahmswe­ise zu dulden ist, weil das vom Grundgeset­z geschützte Informatio­nsinteress­e vorgeht.

Bei der Beurteilun­g, ob ein Nachteil vorliegt, legten die Gerichte einen durchaus strengen Maßstab an, teilt das Amtsgerich­t mit. So könne bereits jede optisch wahrnehmba­re Veränderun­g der Hausfassad­e einen Nachteil darstellen und damit eine Zustimmung erforderli­ch machen.

Das Gericht kam in dem Zivilproze­ss zum Ergebnis, dass die Antenne eine optische Veränderun­g darstellt. Auch das Informatio­nsinteress­e der Frau rettete ihre Antenne nicht. Der aramäische Fernsehsen­der, den sie über die Antenne empfing, sei auch über das Internet zu empfangen, urteilten die Richter.

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