Augsburger Allgemeine (Land Nord)
Wann muss die Satellitenschüssel weg?
Ein Frau montiert an einem Mehrfamilienhaus eine Antenne, die zum Fall für die Justiz wird
Sie wollte einen aramäischen Fernsehsender schauen, doch ihre Nachbarn störten sich am Anblick der Satellitenschüssel. Eine Frau aus Augsburg musste deshalb eine vor ihrem Fenster befestigte Empfangsantenne wieder abmontieren. Das hat ein Prozess vor dem Augsburger Amtsgericht ergeben.
Es ist ein Fall, wie er immer wieder vor Gericht verhandelt wird, sagt Thomas Kessler, der Sprecher des Amtsgerichts. In der Regel geht es bei den Streitigkeiten darum, dass ein Bewohner eines Mehrfamilienhauses eine Satellitenschüssel anbringt, ohne zuvor die anderen Eigentümer des Hauses zu informieren und deren Zustimmung einzuholen. So war es auch in dem aktuellen Fall, der sich in einem Augsburger Wohnhaus abspielte. Die Frau hatte die Antenne angebracht, ohne das zuvor in einer Eigentümerversammlung zu beantragen. Die übrigen Eigentümer verlangten von der Wohnungsbesitzerin, dass sie die Schüssel wieder entfernt. Weil sich die Frau weigerte, landete der Fall vor Gericht. Die anderen Eigentümer klagen gegen sie. Die Frau vertrat vor Gericht die Auffassung, dass ihre Antenne nicht störe und sie diese benötige, um einen aramäischen Fernsehsender zu empfangen. Allerdings setzte sie sich mit dieser Argumentation nicht durch. Die klagenden Nachbarn gewannen den Prozess. Eine Satellitenantenne ist laut Urteil dann zu entfernen, wenn sie ohne Zustimmung derjenigen Eigentümer angebracht wurde, die durch das Anbringen einen Nachteil erleiden. Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass die Antenne nicht doch ausnahmsweise zu dulden ist, weil das vom Grundgesetz geschützte Informationsinteresse vorgeht.
Bei der Beurteilung, ob ein Nachteil vorliegt, legten die Gerichte einen durchaus strengen Maßstab an, teilt das Amtsgericht mit. So könne bereits jede optisch wahrnehmbare Veränderung der Hausfassade einen Nachteil darstellen und damit eine Zustimmung erforderlich machen.
Das Gericht kam in dem Zivilprozess zum Ergebnis, dass die Antenne eine optische Veränderung darstellt. Auch das Informationsinteresse der Frau rettete ihre Antenne nicht. Der aramäische Fernsehsender, den sie über die Antenne empfing, sei auch über das Internet zu empfangen, urteilten die Richter.