Augsburger Allgemeine (Land West)
Jeder so, wie er will
Gartenpflege Gepflegt oder verwildert – das ist Geschmackssache. Aber im Mietverhältnis gibt es Pflichten
In den warmen Monaten des Sommers genießen viele Hausbesitzer ihren Garten. Da stößt es mancherorts sauer auf, wenn man seine eigene grüne Oase hegt und pflegt, während der Nachbar alles verwildern oder gar verwahrlosen lässt.
Viel tun kann man nicht dagegen, selbst wenn man durch Laub, Pollen oder Nadeln des Nachbarn einen erhöhten Reinigungsaufwand hat. Denn jeder Eigentümer ist berechtigt, seinen Garten so zu gestalten, wie er will. Nur wenn ein Grundstück über Jahre hinweg in einem sonst gärtnerisch gepflegten Wohnquartier komplett verwahrlost, kann in Ausnahmefällen im Rahmen des „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses“(Paragraf 242 BGB) ein Beseitigungsanspruch bestehen.
Heute wissen die meisten Hausbesitzer, dass ein gepflegter Garten nicht nur schön anzusehen ist, sondern auch erheblichen Einfluss auf den Wert einer Immobilie hat. Nach Angaben von erfahrenen Immobilienmaklern kann der Zustand des Grundstücks beim erzielbaren Verkaufspreis einen Unterschied von 10000 bis 50000 Euro ausmachen. Während ein verwilderter Vorgarten die ersten Interessenten schon abschreckt, ist eine schön gestaltete, gut gepflegte Grünanlage als positive Visitenkarte einer Immobilie zu betrachten.
Weder Kenntnisse, noch Kosten
Mieter sind in der Regel verpflichtet, sich regelmäßig um den Garten ihrer Mietwohnung oder des von ihnen gemieteten Hauses zu kümmern. Selbst einfache Formulierungen im Mietvertrag, wie zum Beispiel „Die Gartenpflege übernimmt der Mieter“, reichen aus. Die persönlichen Aufgaben des Mieters stellen dann einfache Tätigkeiten dar, die weder Fachkenntnisse voraussetzen noch große Kosten mit sich bringen, wie zum Beispiel Laub harken, Rasen mähen oder Unkraut jäten. Der Mieter kann dann auch selbst entscheiden, wie oft die Arbeiten durchgeführt werden müssen – solange der Garten in der Zwischenzeit nicht verwahrlost.
Wenn sich Mieter nicht um einen guten Zustand des Gartens kümmern, können Vermieter unter Umständen einen Gärtner bestellen und die Kosten ihrem Mieter auferlegen. Allerdings nur dann, wenn der Mieter keine „fachgerechte Eigenleistung“erbracht hat. Hat er nämlich aus einem vorher einwandfreien Rasen eine blühende Wiese gemacht, weil ihm das besser gefällt, und er diese auch pflegt, darf er das.
Wenn sich Mieter und Vermieter einig sind, kann der Vermieter selbst solche Gartenpflegearbeiten auf den Mieter übertragen, die besondere Fachkenntnisse erfordern. Zu solchen Tätigkeiten zählen beispielsweise die regelmäßige Neubepflanzung, das Beschneiden von Bäumen und Büschen, Vertikutieren oder Düngen. Anwälte empfehlen in diesen Fällen, in die schriftliche Vereinbarung eine nach Jahreszeiten getrennte Aufzählung der übertragenen Einzelaufgaben aufzunehmen.
Schwieriger wird es, wenn Mieter eines Mehrfamilienhauses die Gartenpflege gemeinsam übernehmen. Vereinbarungen zur Aufgabenverteilung müssen Mieter eines Mehrfamilienhauses untereinander und möglichst gemeinschaftlich treffen. Wenn es unter den Mietern keine Uneinigkeiten gibt, sind die Gestaltung und das Ausmaß der Gartenpflege jedem Mieter selbst überlassen.
Sofern sich niemand durch Lärmoder Geruchsbelästigung gestört fühlt, können sie dann auch Obst oder Gemüse zur Selbstversorgung anbauen oder eine Schaukel aufstellen. Nur in Extremfällen, also bei einer dauerhaften kompletten Verwahrlosung des Gartens kann der Vermieter den Mietvertrag sogar kündigen.