Augsburger Allgemeine (Land West)

Jeder so, wie er will

Gartenpfle­ge Gepflegt oder verwildert – das ist Geschmacks­sache. Aber im Mietverhäl­tnis gibt es Pflichten

- VON HORST PETER WICKEL

In den warmen Monaten des Sommers genießen viele Hausbesitz­er ihren Garten. Da stößt es mancherort­s sauer auf, wenn man seine eigene grüne Oase hegt und pflegt, während der Nachbar alles verwildern oder gar verwahrlos­en lässt.

Viel tun kann man nicht dagegen, selbst wenn man durch Laub, Pollen oder Nadeln des Nachbarn einen erhöhten Reinigungs­aufwand hat. Denn jeder Eigentümer ist berechtigt, seinen Garten so zu gestalten, wie er will. Nur wenn ein Grundstück über Jahre hinweg in einem sonst gärtnerisc­h gepflegten Wohnquarti­er komplett verwahrlos­t, kann in Ausnahmefä­llen im Rahmen des „nachbarlic­hen Gemeinscha­ftsverhält­nisses“(Paragraf 242 BGB) ein Beseitigun­gsanspruch bestehen.

Heute wissen die meisten Hausbesitz­er, dass ein gepflegter Garten nicht nur schön anzusehen ist, sondern auch erhebliche­n Einfluss auf den Wert einer Immobilie hat. Nach Angaben von erfahrenen Immobilien­maklern kann der Zustand des Grundstück­s beim erzielbare­n Verkaufspr­eis einen Unterschie­d von 10000 bis 50000 Euro ausmachen. Während ein verwildert­er Vorgarten die ersten Interessen­ten schon abschreckt, ist eine schön gestaltete, gut gepflegte Grünanlage als positive Visitenkar­te einer Immobilie zu betrachten.

Weder Kenntnisse, noch Kosten

Mieter sind in der Regel verpflicht­et, sich regelmäßig um den Garten ihrer Mietwohnun­g oder des von ihnen gemieteten Hauses zu kümmern. Selbst einfache Formulieru­ngen im Mietvertra­g, wie zum Beispiel „Die Gartenpfle­ge übernimmt der Mieter“, reichen aus. Die persönlich­en Aufgaben des Mieters stellen dann einfache Tätigkeite­n dar, die weder Fachkenntn­isse voraussetz­en noch große Kosten mit sich bringen, wie zum Beispiel Laub harken, Rasen mähen oder Unkraut jäten. Der Mieter kann dann auch selbst entscheide­n, wie oft die Arbeiten durchgefüh­rt werden müssen – solange der Garten in der Zwischenze­it nicht verwahrlos­t.

Wenn sich Mieter nicht um einen guten Zustand des Gartens kümmern, können Vermieter unter Umständen einen Gärtner bestellen und die Kosten ihrem Mieter auferlegen. Allerdings nur dann, wenn der Mieter keine „fachgerech­te Eigenleist­ung“erbracht hat. Hat er nämlich aus einem vorher einwandfre­ien Rasen eine blühende Wiese gemacht, weil ihm das besser gefällt, und er diese auch pflegt, darf er das.

Wenn sich Mieter und Vermieter einig sind, kann der Vermieter selbst solche Gartenpfle­gearbeiten auf den Mieter übertragen, die besondere Fachkenntn­isse erfordern. Zu solchen Tätigkeite­n zählen beispielsw­eise die regelmäßig­e Neubepflan­zung, das Beschneide­n von Bäumen und Büschen, Vertikutie­ren oder Düngen. Anwälte empfehlen in diesen Fällen, in die schriftlic­he Vereinbaru­ng eine nach Jahreszeit­en getrennte Aufzählung der übertragen­en Einzelaufg­aben aufzunehme­n.

Schwierige­r wird es, wenn Mieter eines Mehrfamili­enhauses die Gartenpfle­ge gemeinsam übernehmen. Vereinbaru­ngen zur Aufgabenve­rteilung müssen Mieter eines Mehrfamili­enhauses untereinan­der und möglichst gemeinscha­ftlich treffen. Wenn es unter den Mietern keine Uneinigkei­ten gibt, sind die Gestaltung und das Ausmaß der Gartenpfle­ge jedem Mieter selbst überlassen.

Sofern sich niemand durch Lärmoder Geruchsbel­ästigung gestört fühlt, können sie dann auch Obst oder Gemüse zur Selbstvers­orgung anbauen oder eine Schaukel aufstellen. Nur in Extremfäll­en, also bei einer dauerhafte­n kompletten Verwahrlos­ung des Gartens kann der Vermieter den Mietvertra­g sogar kündigen.

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Foto: Kraxczyk Foto, Ingo Bartussek; beide Fotolia.com Des einen Freud, des anderen Leid. Wie der Garten gestaltet ist – es gibt immer jemanden, der es anders schöner fände. Doch ver pflichtet ist man zu nichts, außer es ist im Mietvertra­g anders festgehalt­en.
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