Augsburger Allgemeine (Land West)
Der Taxi Knigge
Ratgeber Was gilt beim Umgang von Fahrern mit ihren Gästen? Das ist erlaubt und das nicht
Nach einer durchzechten Nacht, einer anstrengenden Reise oder bei verpasster Straßenbahn auf dem Weg zum Geschäftstermin – das Taxi ist oft die letzte Rettung. Doch hin und wieder kommt es zu Reibereien und kuriosen Situationen. Welche Rechte und Pflichten haben die Fahrer eigentlich? Und was darf sich der Gast herausnehmen, wann sollte er sich zurücknehmen und worauf bestehen? „Das erste Missverständnis passiert häufig bereits am Taxistand. Der Fahrgast fühlt sich verpflichtet, das in der Reihe vorne stehende Taxi zu nehmen“, sagt Frederik Wilhelmsmeyer vom Deutschen Taxi- und Mietwagenverband (BZP). Tatsächlich dürfe man aber selbst auswählen, wo man einsteigt. Auch den Sitzplatz innerhalb des Wagens darf sich der Gast aussuchen. Außerdem hat der Fahrer zunächst einmal kein Recht darauf, einen Gast abzuweisen. „Es gibt eine sogenannte Beförderungspflicht. Die gilt auch für Kurzstrecken, aber nicht für Langstrecken. Letztere darf der Fahrer ablehnen.“
Verstoße der Fahrer grundlos gegen die Beförderungspflicht im sogenannten Pflichtfahrgebiet, könne ein Bußgeld fällig werden. Ausnahmen sind aber zum Beispiel, wenn der Fahrgast stark alkoholisiert oder aggressiv auftritt. „Der Fahrgast er- füllt in diesen Fällen nicht die Voraussetzungen, befördert zu werden, und der Fahrer darf und sollte ihn ablehnen“, sagt Polizeisprecher Manfred Füllhardt in Frankfurt. Darüber hinaus gibt es weitere Fälle, in denen der Fahrer ein Recht hat, die Mitnahme zu verweigern.
„Ist das Taxi nicht mit einem geeigneten Kindersitz ausgestattet, kann und darf er Kinder nicht mitnehmen“, sagt Wilhelmsmeyer. Eine Verpflichtung, Taxis mit Kindersitzen auszustatten, gibt es aber nicht. Daher rät er dazu, beim Bestellen eines Taxis explizit nach einem solchen Sitz zu fragen.
Auch das Thema Haustiere ist nicht unkompliziert. „Der Fahrer darf die Mitnahme eines Hundes oder einer Katze nicht grundsätzlich verweigern“, sagt Wilhelmsmeyer. Allerdings könne er so wie bei Gepäckstücken Gebühren verlangen, wenn dies in der örtlichen Tarifordnung geregelt ist. „Der Fahrer darf die Mitnahme auch ganz verweigern, wenn es sich um ein besonders großes, aggressives oder verdrecktes Tier handelt.“
Mehr Gäste als das Taxi Sitzplätze hat, dürfen nicht ins Auto. Im Kfz-Schein ist genau geregelt, wie viele das sind. Bei Gepäckstücken hingegen gibt es keine generelle Obergrenze. „Der Gast darf so viele Stücke mitführen, wie er möchte, solange sie im Kofferraum oder im Fußraum verstaut werden können“, sagt Wilhelmsmeyer. Allerdings sei der Fahrer nicht verpflichtet, die Gegenstände ein- oder auszuladen oder bis zur Wohnungstür zu tragen. „Dabei handelt es sich um eine freiwillige Service-Leistung.“
Geht nun die Fahrt endlich los, nachdem die ersten Details geklärt sind, sorgt häufig die Streckenwahl für Uneinigkeit. „Grundsätzlich muss der Fahrer den kürzesten Weg zum Ziel wählen“, sagt Wilhelmsmeyer. Allerdings dürfe er in Absprache mit dem Gast auch eine alternative und streckenmäßig längere Route wählen. Das empfiehlt sich zum Beispiel bei einem Stau oder Bauarbeiten. Was aber, wenn man vermutet, dass der Fahrer absichtlich eine längere Route wählt?
Natürlich könne man das zur Anzeige bringen. „Aber man muss es auch irgendwie beweisen können. Das ist schwierig und setzt voraus, dass man sich auskennt“, sagt Füllhardt. Daher sei es einfacher für den Gast, sich bei einem Taxiverband oder beim Unternehmen selbst zu beschweren. „Wer sich übers Ohr gehauen fühlt, sollte auf jeden Fall die Nummer des Taxis notieren.“Sie stehe rechts in der Frontscheibe.
„Wichtig ist, dass man sich eine Quittung ausstellen lässt, auf der Start, Ziel, Datum und Uhrzeit der Fahrt festgehalten werden“, sagt Kirsten Schiekiera von der Stiftung Warentest. Sie kennt die Tricks der schwarzen Schafe unter den Fahrern: „Das einzig sichere Zeichen dafür ist, dass der Gast zum zweiten Mal in einer Straße oder an einer Sehenswürdigkeit vorbeikommt.“
Für Taxis gibt es keine Sonderrechte. „Das fängt bei der Anschnallpflicht an und geht über das Beachten der Verkehrsschilder bis hin zum Einhalten der Geschwindigkeitsbegrenzungen“, sagt Wilhelmsmeyer. Sollte der Gast deshalb einen Termin oder sein Flugzeug verpassen, bestünden keine Ansprüche an den Fahrer oder das Taxiunternehmen. Wer sich als Gast hingegen unwohl fühlt, weil er Verkehrsverstöße bemerkt, sollte zügig handeln. „Am besten weisen Fahrgäste den Fahrer darauf hin. Ändert er sein Verhalten nicht, sollten sie aussteigen, zahlen und die Innung über das Fehlverhalten informieren“, sagt Schiekiera. D. Pfister, dpa
Fahrer können für Haustiere Gebühren verlangen Taxis müssen sich an Verkehrsregeln halten