Donauwoerther Zeitung

Regeln gelten auch für eine JVA

- Justiz gegen Justiz

Ein Gefängnis ist kein Mädchenpen­sionat. Da geht es oft rauer zu, sowohl unter den Häftlingen wie auch zwischen Häftlingen und Justizbeam­ten. Recht häufig fühlt sich einer schlecht oder ungerecht behandelt. Er beschwert sich oder erstattet sogar Anzeige. Das ist Alltag in einer JVA.

Eine Justizvoll­zugsanstal­t bewegt sich immer auf dünnem Eis. Gelingt einem der Ausbruch, lacht oder motzt halb Deutschlan­d über das Gefängnis. Die Frage, wie ein Häftling zu bewachen ist, wenn er zum Beispiel in ein Krankenhau­s muss, ist regelmäßig eine sensible, weil sich die Haftanstal­t auch dafür verantwort­en muss, wenn etwas schiefgeht.

Doch was sich die JVA Augsburg geleistet hat, ist bemerkensw­ert. Denn im Fall des 23-jährigen Dennis W. geht es nicht in erster Linie um die Frage, ob es richtig war, einen Mann im Koma ans Bett zu ketten. Es geht darum, dass sich die JVA herausgeno­mmen hat, einen richterlic­hen Beschluss einfach zu ignorieren. Und das geht nun mal gar nicht. Mit gutem Recht steht in Deutschlan­d jede sogenannte freiheitse­ntziehende Maßnahme unter richterlic­hem Vorbehalt. Nur ein Richter kann entscheide­n, ob und für wie lange ein Mensch festgesetz­t wird. Das sollte so bleiben. Und diese Regel gilt auch für ein Gefängnis.

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