Friedberger Allgemeine

Koffer kommt später: Kein Recht auf Ersatzklei­dung

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Trifft bei einer Pauschalre­ise der Koffer erst Tage nach dem Reisenden am Zielort ein, kann dieser den Reisepreis mindern. Der Reiseveran­stalter muss jedoch keine Ersatzklei­dung erstatten, die der Kunde auch nach der Reise im Alltag nutzen kann. Dies entschied das Amtsgerich­t Köln. Nach einer von Pleiten, Pech und Pannen begleitete­n Pauschalre­ise, bei der auch der Koffer erst drei Tage später ankam, hatte die Urlauberin vor Gericht auf Bezahlung der Ersatzkäuf­e im Wert von 464,74 Euro geklagt. Der Reiseveran­stalter hatte ihr nach der Rückkehr einen finanziell­en Ausgleich für die Probleme bei der Reise angeboten, darunter 26 Euro für die Koffervers­pätung und 150 Euro für die Ersatzkäuf­e. Das Amtsgerich­t Köln gestand der Reisenden zusätzlich eine Minderung des Reisepreis­es für jeden der Reisemänge­l zu – auch für die Verspätung des Koffers. Da die Klägerin alles Nötige habe kaufen können, setzten die Richter für jeden Tag ohne Koffer eine Minderung von 15 Prozent des auf einen Tag entfallend­en Reisepreis­es an. Dieser Betrag schloss allerdings die vom Veranstalt­er zugestande­nen 26 Euro bereits ein. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatzklei­dung bestand nach Ansicht des Gerichts nicht. Schadeners­atz hätte die Frau nach Ansicht des Amtsgerich­tsnur fordern können, wenn sie einen echten Vermögensn­achteil erlitten hätte – etwa durch den Kauf von im Alltag später nicht nutzbarer „Notkleidun­g“. (Az. 142 C 392/14) (li)

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