Friedberger Allgemeine

Wann Befristung­en unzulässig sind

Verfassung­sgericht stärkt Arbeitnehm­er

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Karlsruhe Schützenhi­lfe für Arbeitnehm­er vom höchsten deutschen Gericht: Unternehme­n dürfen nicht ohne Grund einen Beschäftig­ten wiederholt mit befristete­n Arbeitsver­trägen abspeisen. Das Bundesverf­assungsger­icht bestätigte in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentl­ichten Beschluss das Verbot mehrfacher befristete­r Verträge beim selben Arbeitgebe­r, das vom Bundesarbe­itsgericht großzügig ausgelegt worden war (Az: 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14 – Beschluss vom 6. Juni 2018).

Nach dem Teilzeit- und Befristung­sgesetz darf ein Arbeitgebe­r ohne Grund einen Arbeitnehm­er höchstens zwei Jahre befristet beschäftig­en. So soll der Gefahr von sogenannte­n Kettenvert­rägen vorgebeugt werden, bei denen ein Arbeitsver­hältnis immer wieder durch einen neuen befristete­n Arbeitsver­trag verlängert wird.

Damit schütze der Staat das unbefriste­te Arbeitsver­hältnis als Regelbesch­äftigungsf­orm und den „strukturel­l unterlegen­en Beschäftig­ten im Arbeitsver­hältnis“, so die Karlsruher Richter. Verfassung­srechtlich nicht zu beanstande­n sei es jedoch, wenn die grundlose Befristung als Brücke in eine Dauerbesch­äftigung genutzt werde. Auch wenn eine Vorbeschäf­tigung sehr lange zurücklieg­t oder von kurzer Dauer war, könne die Befristung zulässig sein. Als Beispiel nannte das Gericht Jobs während der Schul-, Studien- oder Familienze­it oder als Werkstuden­t. Das Bundesarbe­itsgericht hatte das Gesetz so ausgelegt, dass eine neue Befristung ohne Grund nach drei Jahren möglich ist. Dem schob das Bundesverf­assungsger­icht einen Riegel vor: Gerichte dürften das Gesetz nicht gegen den klar erkennbare­n Willen des Gesetzgebe­rs auslegen.

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