Gränzbote

Kein Zweitkelle­r

Wer in einer gemieteten Garage regelmäßig andere Gegenständ­e als Autozubehö­r abstellt, riskiert die Kündigung

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BERLIN (dpa) - Zu wenig Platz in der eigenen Wohnung? Kein Problem: Die alten Umzugskist­en können ja auch auf dem Stellplatz in der Tiefgarage abgestellt werden. Das ist ein Irrtum! Denn auch wenn für den Stellplatz Miete gezahlt wird, darf dort längst nicht alles abgestellt werden, erklärt Alexander Wiech vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d in Berlin: „Sowohl Garagen als auch Stellplätz­e dürfen vom Mieter grundsätzl­ich nur zum vertragsge­mäßen Zweck genutzt werden.“

Was darf denn in der Garage alles abgestellt werden?

Das kommt darauf an, was genau geregelt ist. Im Mietvertra­g kann zulässiger­weise vereinbart werden, dass die Garage oder der Stellplatz nur zum Abstellen eines Autos überlassen wird. Wenn der Mietvertra­g hierzu keine Angaben enthält, wird der Umfang einer vertragszw­eckgemäßen Nutzung durch Auslegung ermittelt.

Vom Vertragszw­eck her – also der Entlastung des ruhenden Verkehrs sowie einem Schutz der Fahrzeuge vor Diebstahl oder Beschädigu­ng – sind im Falle der Garage auch das Abstellen von Motorräder­n, Fahrrädern sowie damit verbundene­r Zubehörtei­le wie zum Beispiel der Winterreif­en oder erforderli­chen Werkzeugs umfasst. Zur Lagerung von Zubehörtei­len und Werkzeugen können nach Ansicht der Gerichte sogar Regale oder Schränke in die Garage gestellt werden. Gilt das auch für Stellplätz­e? ●

Nicht ganz. Der Stellplatz soll – in Abgrenzung zu einer Garage – typischerw­eise nur das Parken eines Kraftfahrz­eugs ermögliche­n. Das entschied so zumindest das Amtsgerich­t Stuttgart (Az.: 37 C 5953/15). Das Abstellen von Fahrrädern oder Fahrradanh­ängern ist auf Stellplätz­en hingegen nur möglich, wenn der Vermieter das auch erlaubt. Kartons auf einem Stellplatz zu lagern, ist aber nach einer Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts München auf jeden Fall unzulässig (Az.: 433 C 7448/12). Kann mir die Garage oder der Stellplatz gekündigt werden, wenn ich gegen die Regeln verstoße? Im Prinzip ja, denn dann liegt eine Pflichtver­letzung vor, die eine Kündigung zur Folge haben kann. Neben den zivilrecht­lichen Aspekten sind für die Nutzung von Stellplätz­en und Garagen auch die Landesbauo­rdnungen sowie Garagenver­ordnungen zu beachten. Verstöße gegen diese öffentlich-rechtliche­n Vorschrift­en können Bußgelder zur Folge haben. So ist etwa in den Landesbauo­rdnungen geregelt, dass die Lagerung brennbarer Gegenständ­e, wie etwa Benzin oder Öl, nur begrenzt zulässig ist. Auch darf die Garage nicht einfach als Zweitkelle­r umgewidmet werden, da damit die bestimmung­sgemäße Nutzung zum Abstellen von Kraftfahrz­eugen aufgehoben wird.

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FOTO: KAI REMMERS/DPA Oft parkt nicht nur der Wagen in der Garage, sie ist auch Lagerort für Reifen, Räder und Heimwerker­bedarf. Mieter dürfen aber nicht alles in der Garage abstellen.

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