Guenzburger Zeitung

Ausweis mit Ablauffris­t

Brauchen Eigentümer neue Energieaus­weise?

-

● Bei welchen Gebäuden laufen die Ausweise bald ab?

Betroffen sind zunächst Immobilien mit einem Baujahr vor 1966, erklärt die Deutsche Energie-Agentur (dena). Für sie ist seit Mitte 2008 ein Energieaus­weis verpflicht­end, wenn sie vermietet, verpachtet oder verkauft werden. Folglich laufen die ersten Ausweise nun ab. Wohnhäuser mit Baujahr ab 1966 brauchen seit Januar 2009 einen Energieaus­weis. Hier werden ab 2019 die ersten Ausweise ungültig. Vorgeschri­eben ist der Ausweis auch für Gebäude, die seit 1. Oktober 2007 neu gebaut oder modernisie­rt wurden. Hier sind die ersten Ausweise bereits im Oktober 2017 abgelaufen, erklärt das vom Umweltmini­sterium Baden-Württember­g geförderte Informatio­nsprogramm Zukunft Altbau. ● Müssen Eigentümer nun sofort einen neuen Ausweis besorgen? Nein. Einen neuen Energieaus­weis brauchen Eigentümer nämlich nur, wenn sie ihr Gebäude verkaufen oder – ganz oder teilweise – neu vermieten, erklärt die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfa- len. Der Energieaus­weis muss dann den Interessen­ten bei der Besichtigu­ng vorgelegt werden. Auch für die Immobilien­anzeige sind Angaben aus dem Energieaus­weis Pflicht. Wer sein Eigentum selbst nutzt oder nicht vermietet, braucht im Prinzip auch keinen Energieaus­weis. Auch Baudenkmäl­er sowie kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmet­ern sind von der Ausweispfl­icht freigestel­lt.

● Welche Arten von Energieaus­weisen gibt es?

Den Verbrauchs­ausweis und den Bedarfsaus­weis. Für letzteren erfasst ein Experte meist vor Ort den Zustand von Gebäude und Heizung und berechnet den Energiebed­arf, erklärt der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Die Kosten belaufen sich auf mindestens 300 Euro. Die Angaben im Verbrauchs­ausweis beruhen auf den tatsächlic­hen Verbräuche­n der vergangene­n drei Jahre. Die Kosten liegen hier zwischen 50 und etwa 100 Euro.

● Kann man die Art des Energieaus­weises wählen?

Ob Eigentümer den Bedarfsaus­weis brauchen oder ob sie mit dem Verbrauchs­ausweis auskommen, hängt unter anderem vom Baujahr ab. Wurde der Antrag vor dem 1. November 1977 gestellt, hat das Gebäude weniger als fünf Wohnungen und erfüllt es die Anforderun­gen der 1. Wärmeschut­zverordnun­g nicht, ist ein Bedarfsaus­weis Pflicht. Wird die Verordnung eingehalte­n, der Bau nach dem 1. November 1977 beantragt und gibt es mehr als fünf Wohneinhei­ten, kann der Eigentümer wählen, ob es ein Bedarfs- oder Verbrauchs­ausweis sein soll.

● Was passiert, wenn man sich nicht an die Vorgaben hält?

Der Verkäufer oder Vermieter ist verantwort­lich dafür, dass er den Energieaus­weis rechtzeiti­g vorlegt und übergibt. Wer dies vorsätzlic­h oder leichtfert­ig nicht, nur unvollstän­dig oder nicht rechtzeiti­g macht, riskiert ein Bußgeld. Im schlimmste­n Fall kann das 15 000 Euro betragen. Gleiches trifft Eigentümer, die vorsätzlic­h oder leichtfert­ig nicht dafür Sorge tragen, dass die von ihnen zur Erstellung eines Energiever­brauchsaus­weises zur Verfügung gestellten Daten richtig sind.

 ?? Foto: Christophe Gateau, tmn ??
Foto: Christophe Gateau, tmn

Newspapers in German

Newspapers from Germany