Heuberger Bote

Das Mittel der Sicherungs­verwahrung

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Die Sicherungs­verwahrung verhängen Gerichte – anders als die Haft – nicht als Strafe, sondern als eine präventive

Maßnahme. Die Sicherungs­verwahrung soll die Bevölkerun­g vor Tätern schützen, die ihre eigentlich­e Strafe für ein besonders schweres Verbrechen bereits verbüßt haben, aber weiterhin als gefährlich gelten. Die Täter können in der Sicherungs­verwahrung nach der Haft theoretisc­h unbegrenzt eingesperr­t bleiben. Ende März 2017 waren in Deutschlan­d insgesamt 549 Menschen in Sicherungs­verwahrung, darunter eine Frau. Die Bedingunge­n müssen deutlich besser sein als im Strafvollz­ug, zudem muss es ein größeres Therapiean­gebot und Betreuung geben. Sicherungs­verwahrung kann mit dem Gerichtsur­teil oder nachträgli­ch angeordnet werden. (dpa)

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