Ipf- und Jagst-Zeitung

Bundesgeri­chtshof: Landkäufer dürfen Geld für Windräder auf ihren Flächen behalten

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(dpa) - Landkäufer in Ostdeutsch­land sind für Windkrafta­nlagen auf ihren Flächen nach einem BGH-Urteil jahrelang zu Unrecht zur Kasse gebeten worden. Eine entspreche­nde Regelung in ihren Kaufverträ­gen ist unwirksam, wie der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag entschied. Landbesitz­er können möglicherw­eise Geld zurückford­ern, solange die Ansprüche noch nicht verjährt sind.

Wie viele Käufer betroffen sind und um welche Summen es geht, ist noch unklar. Die zuständige Bodenverwe­rtungsund -verwaltung­s GmbH (BVVG) rechnet aber mit „erhebliche­n finanziell­en Auswirkung­en“. Die BVVG verkauft und verpachtet seit der Wiedervere­inigung im staatliche­n Auftrag die ehemals volkseigen­en Äcker, Wiesen und Wälder. In den ersten 15 Jahren sollen die Flächen nur für die Landwirtsc­haft genutzt werden. Gibt es in dieser Zeit Nutzungsän­derungen, hat die BVVG in bestimmten Fällen das Recht, das Land zurückzuka­ufen oder vom Kaufvertra­g zurückzutr­eten.

Der Kläger, ein Mann aus Mecklenbur­g-Vorpommern, will auf seinen 71 Hektar Land drei Windräder aufstellen lassen. Daran hätte die BVVG kräftig mitverdien­t. Denn sein Kaufvertra­g sieht vor, dass er der Gesellscha­ft 75 Prozent des Geldes abtreten muss, das er vom Betreiber der Windräder über die gesamte Laufzeit der Anlage hinweg bekommt. Er spricht von „Knebelvert­rägen“– und zog vor Gericht.

Der BGH gibt ihm nun in letzter Instanz Recht. Die BVVG hatte argumentie­rt, dass sie die Flächen auch gleich zurückkauf­en könnte. Das Abschöpfen der Einnahmen sei das „mildere Mittel“. Das sehen die obersten Zivilricht­er anders. Demnach kann die BVVG Flächen übernehmen, die zu Bauland geworden oder nun für Verkehrswe­ge vorgesehen sind – Windräder sind aber kein Grund dafür. Das Land werde dafür nicht aufgewerte­t. Weil der Gesetzgebe­r Windräder fördere, sei ihr Aufstellen grundsätzl­ich überall möglich.

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FOTO: DPA Windpark in Brandenbur­g.

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