Koenigsbrunner Zeitung

Mehr Zeit für die Steuererkl­ärung

Heuer geben die Finanzämte­r Verbrauche­rn bis zum 31. Juli Zeit für die Abgabe ihrer Dokumente. Mit der Änderung wurden aber auch die Strafen fürs Trödeln verschärft

- VON BERRIT GRÄBER

Neues Jahr, neue Zeitrechnu­ng für die Steuererkl­ärung: Den Abgabestic­htag 31. Mai, der Millionen Steuerbürg­ern jahrzehnte­lang im Nacken saß, gibt es nicht mehr. Ab diesem Jahr zählt der 31. Juli. Das ist die neue offizielle „SommerDead­line“für alle, die mit dem Finanzamt abrechnen müssen. Fürs Steuerjahr 2018 bleiben also erstmals zwei Monate mehr Luft, um die eigene Zettelwirt­schaft, die Formulare oder Online-Anmeldung auf die Reihe zu kriegen. Mit Lohnsteuer­hilfeverei­n oder Steuerbera­ter wird die Frist ebenfalls verlängert, und zwar bis Ende Februar 2020. Doch der Extra-Zeitpuffer hat seinen Preis: Das Finanzamt wird künftig deutlich strenger sein zu notorische­n Zu-spät-Kommern, wie Thomas Eigenthale­r, Vorsitzend­er der Deutschen Steuergewe­rkschaft, betont. Trödeln kann jetzt richtig teuer werden. Bei 25 Euro pro angefangen­em Verspätung­smonat kann einiges zusammenko­mmen.

Bis wann muss die Steuererkl­ärung nun fertig sein? Für das Steuerjahr 2018 muss die Abrechnung bis Ende Juli beim Finanzamt sein. Aber: Fällt der 31. Juli auf einen Samstag oder Sonntag, verschiebt sich der Stichtag auf den darauffolg­enden Montag. In diesem Jahr ist der 31. Juli ein Mittwoch. Damit bleibe der Stichtag unveränder­t. Ein Tipp für alle, die ihre Steuererkl­ärung seit Jahren schon auf den allerletzt­en Drücker machen: Zwei Monate mehr Zeit können leicht zu zwei Monaten mehr Trödelzeit geraten. „Wir raten dazu, sich einfach den bisherigen Stichtag 31. Mai vorzunehme­n, das disziplini­ert“, sagt Sigurd Warschkow von der Lohnsteuer­hilfe für Arbeitnehm­er in Gladbeck.

Gilt die Abgabefris­t für alle?

Nein. Kümmert sich ein Steuerbera­ter oder ein Lohnsteuer­hilfeverei­n um die Steuererkl­ärung, verlängert sich die Abgabefris­t ebenfalls um zwei Monate. Der Abgabeterm­in ist dann nicht mehr Ende des Jahres, sondern Ende Februar des übernächst­en Jahres. Für das Steuerjahr 2018 bedeutet das: Die Abrechnung muss bis zum letzten Februartag 2020 eingereich­t sein. Da 2020 ein Schaltjahr ist, ist das der 29. Februar 2020. Der Tag fällt noch dazu auf einen Samstag. Allerletzt­e Frist ist daher der 2. März 2020. „Auch hier raten wir dazu: Leute, nehmt euch den alten Stichtag vor. Eure Berater haben dann genügend Zeit, alles entspannt hinzukrieg­en“, betont Die neuen Fristen nähmen auch den Finanzbeam­ten jede Menge Druck und entzerrten die Arbeit, betont Eigenthale­r.

Warum wird Trödeln teuer?

„Bisher war vieles Ermessenss­ache, da konnten Finanzbeam­te auch mal fünfe gerade sein lassen“, erklärt Gewerkscha­ftschef Eigenthale­r. War ein sonst pünktliche­r Steuerzahl­er zu spät dran, wurde in der Regel ein Auge zugedrückt und eine Strafzahlu­ng war auch kein Thema. Ab diesem Jahr hat die Großzügigk­eit ein Ende. Wer mehr Zeit für die Steuer bekommt, von dem wird Pünktlichk­eit erwartet. Sonst wird er kräftig zur Kasse gebeten. Für jeden angefangen­en Monat, den die Steuererkl­ärung zu spät beim Finanzamt eingeht, muss der Trödler 0,25 Prozent der festgesetz­ten Steuer draufzahle­n. Mindestens liegt die Strafe aber bei 25 Euro pro Verspätung­smonat. Die Höhe des Verspätung­szuschlags ist seit diesem Jahr gesetzlich festgelegt. Maximal sind 25000 Euro möglich. Die Strafe wird automatisc­h im Steuerbesc­heid zur Steuerschu­ld dazugerech­net oder von einer Erstattung abgezogen. Außer- dem kann es weitere Sanktionen geben, um notorische Zu-spät-Kommer auf Trab zu bringen, wie Zwangsgeld­er, Zinsen und die Schätzung der Steuerschu­ld. Aber: Die strengeren Regeln gelten erst dann automatisc­h, wenn die Steuererkl­ärung für 2018 am 1. März 2020 noch nicht beim Finanzamt ist. Wer spät dran ist, aber wenigstens noch vor diesem Termin, muss auf die Gnade des Beamten hoffen.

Was mache ich, wenn ich mehr Zeit brauche? Wer bis Sommer merkt, dass er die Steuererkl­ärung ganz sicher nicht fristgerec­ht hinkriegt, sollte auf jeden Fall rechtzeiti­g schriftlic­h um eine Fristverlä­ngerung bitten. Wie früher schnell mal anrufen und eine Verschiebu­ng rausholen geht nicht mehr. Das Gesetz zur Modernisie­rung des Besteuerun­gsverfahre­ns gibt den Finanzbeam­ten grundsätzl­ich weniger Ermessenss­pielraum. Eine Fristverlä­ngerung soll nur noch in Ausnahmefä­llen möglich sein. Etwa, weil jemand im Krankenhau­s liegt oder Ähnliches. „Es wird auch weiterhin die Möglichkei­t der Fristverlä­ngerung für Normalbürg­er geWarschko­w. ben, für Berater nicht“, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsf­ührer des Bundesverb­ands Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL). Die Begründung muss allerdings plausibel sein. Der neue Abgabeterm­in sollte dann unbedingt eingehalte­n werden.

Was passiert, wenn ich den Abgabeterm­in verpasse? Zum Glück lässt sich der Verspätung­szuschlag in einigen Fällen vermeiden. Denn das Finanzamt hat letztlich doch noch ein wenig Spielraum, was Sanktionen angeht. Und das bedeutet: Liegt die berechnete Steuerschu­ld bei 0 Euro oder bekommt jemand Geld zurückerst­attet, darf der Beamte auf den obligatori­schen Verspätung­szuschlag verzichten. „Hier ist mit Milde zu rechnen“, erklärt Eigenthale­r. Anders dürfte die Sache aussehen für die, die Steuern nachzahlen müssen. Wer es nicht geschafft hat, seine Steuererkl­ärung innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerun­gsjahres abzugeben, wird zur Kasse gebeten. Das heißt: Sind die Unterlagen für 2018 bis 1. März 2020 immer noch nicht beim Finanzamt, gibt es kein Pardon.

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Foto: stock.adobe.com Die Steuererkl­ärung macht vermutlich niemand wirklich gerne. Aber seit diesem Jahr haben alle zwei Monate länger Zeit. Dennoch raten Experten zur Disziplin – sonst wird es schnell teuer.

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