Landsberger Tagblatt

Die Frist ist um

Nachforder­ungen sind nicht mehr berechtigt

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Wer für die Betriebsko­sten seiner gemieteten Wohnung aus dem Jahr 2016 bis zum Jahresbegi­nn keine Abrechnung erhalten hat, muss keine Nachzahlun­gsforderun­gen mehr fürchten. Das gilt für offene Kosten aus dem Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2016, erläutert der Mietervere­in zu Hamburg und verweist auf ein entspreche­ndes Urteil des Landgerich­ts Hamburg (Az.: 316 S 77/16).

Entscheide­nd für den Fristablau­f ist den Angaben zufolge nicht, wann der Brief vom Vermieter abgeschick­t wird, sondern wann er beim Mieter im Briefkaste­n landet. Als fristgemäß gelte die Zustellung durch die Post oder durch den Vermieter selbst bis 18 Uhr am letzten Tag des Jahres. Der Mietervere­in rät daher, auch den Umschlag aufzubewah­ren und das Zugangsdat­um zu notieren.

Wer dagegen zu viel gezahlte Nebenkoste­n zurückbeko­mmt, muss sich nicht sorgen, dass sein Geld nun verloren ist: Auch bei einer verspätete­n Abrechnung ist der Vermieter zur unverzügli­chen Auszahlung an den Mieter verpflicht­et, erläutert der Mietervere­in. tmn

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