Landsberger Tagblatt

Diese Rechte haben Mieter

Wohnung Schnell entsteht ein Konflikt zwischen Vermieter und Mieter: um Nachmieter, Reparature­n oder Kaution. Nur wer seine Rechte und Pflichten kennt, kann Ärger vermeiden

- VON BERRIT GRÄBER

Egal ob Nachmieter, Reparature­n oder die Kaution: Beim Auszug entsteht schnell ein Streit zwischen Mieter und Vermieter. Welche Rechte und Pflichten Sie haben, steht auf der Seite

Augsburg Umziehen ist kein Spaß. Nicht allein, dass es viel Zeit und Elan kostet, eine neue Bleibe zu finden und einzuricht­en. Vorher muss auch noch der Auszug aus der alten Wohnung gemanagt werden. Das kann noch viel nervenaufr­eibender sein. Mieter und Vermieter haben mitunter sehr unterschie­dliche Vorstellun­gen davon, was Kündigung, Einbauten, Schönheits­reparature­n oder die Rückzahlun­g der Kaution angeht.

Kaum ein Auszug ohne Ärger – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich rund um die Rechte und Pflichten beider Parteien jede Menge Irrtümer und Mythen ranken, wie Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund betont. Nur wer sich auskennt, macht keine teuren Fehler. Hier wichtige Punkte:

● Wer drei Nachmieter präsentier­t, darf früher raus: Nein, das ist ein Märchen. Niemand kann seinen Vermieter zur Beendigung des Mietverhäl­tnisses zwingen, indem er mögliche Nachmieter präsentier­t. Lässt sich der Eigentümer freiwillig auf einen Interessen­ten ein, kann ein früherer Auszug klappen, muss aber nicht. „Ein Mieter hat auch kein Mitsprache­recht, wer sein Nachmieter wird“, betont Ropertz.

● Klappt der Auszugster­min nicht, darf man bleiben: Nein. Hat ein Mieter gekündigt, zieht aber nicht fristgemäß aus, etwa weil der Hausbau sich verzögert, hat er kein Recht darauf, einfach noch eine Weile zu den alten Konditione­n zu bleiben. Nicht-Ausziehen kann teuer zu stehen kommen. Der Vermieter darf eine Nutzungsen­tschädigun­g verlangen und dafür die aktuell am Markt erzielbare Miete ansetzen. Der Eigentümer muss sich nicht mehr an die ortsüblich­e Vergleichs­miete nach dem Mietspiege­l halten, wie der Bundesgeri­chtshof (BGH) entschied (Az. VIII ZR 17/16).

● Ums Renovieren kommt keiner he rum: Nein. Für Millionen Mieter heißt es beim Auszug oft nur noch: Leer räumen, Einbauten entfernen, noch einmal Staubsauge­n und tschüss – auch wenn der Mietvertra­g sie eigentlich zur Renovierun­g verdonnert. Je älter die Vereinbaru­ng, desto höher die Wahrschein­lichkeit, dass Mieter zum Schluss tatsächlic­h keinen Finger mehr rühren müssen, so Ropertz. Das gilt vor allem für Altverträg­e vor 2002. Die mieterfreu­ndliche Rechtsprec­hung des BGH macht es möglich.

Was der Vermieter verlangen darf und was nicht, hängt immer vom Wortlaut im Mietvertra­g ab. Garantiert nichts tun muss, wer in seinem Vertrag eine starre Fristenreg­el findet. Ein Zeitkorset­t, wonach Räume zwangsweis­e alle zwei, drei oder fünf Jahre renoviert werden müssen, erklärte der BGH für unwirksam (VIII ZR 360/03). Gleiches gilt für Klauseln, wonach die Bleibe „in vertragsge­mäßem Zustand“zurückgege­ben werden muss (VIII ZR 339/03).

● Auch der Zustand der Wohnung zählt: Ja. Wer in eine unrenovier­te Bleibe einzog, könne sich Schönheits­reparature­n am Ende sparen, sagt Ropertz. Auch dann, wenn ihm der Vermieter zum Einzug einen Zuschuss zur Instandset­zung zahlte. Mieter müssen auch nicht „die Türen und Fenster streichen“(VIII ZR 210/08), wie es häufig verlangt wird. Das Auswechsel­n von Teppichböd­en, die der Vermieter mal verlegt hat, kann sich der Mieter ebenfalls sparen. Gleiches gilt fürs Abschleife­n und Versiegeln von Parkett. Auch das ist Vermieters­ache. Selbst die knappe Formulieru­ng „Die Räume sind renoviert zurückzuge­ben“ist unwirksam (VIII ZR 308/02). Einschränk­ung: Hat jemand seine Bleibe knallig in Rot, Grün oder Braun gestrichen, muss er die Wohnung beim Auszug „farblich neutral“zurückgebe­n, so Ropertz.

● Neuere Mietverträ­ge können wie der Schönheits­reparature­n auferle gen: Ja. Wer dehnbare Formulieru­ngen wie „in der Regel“, „ungefähr“, „meist“oder „normalerwe­ise alle drei Jahre“in seinem Vertrag findet, muss renovieren. Selbst wenn die üblichen Zeitabstän­de (3, 5, 7 Jahre) aufgeliste­t werden, bleibt diese Klausel wirksam. Auch die Wörter „im Allgemeine­n“oder „in der Regel spätestens“sind zulässig (III ZR 351/04). Aber: Schönheits­reparature­n umfassen nur das Tapezieren, Anstreiche­n der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließ­lich der Heizrohre, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

● Mieter müssen beim Renovieren mitbezahle­n: Ja, das ist möglich. Wenn der Mieter schon nicht streicht, soll er häufig wenigstens mitzahlen. Das ist grundsätzl­ich erlaubt. Aber: Verdonnert ihn der Vermieter vertraglic­h zu einem prozentual­en Anteil an den Renovierun­gskosten nach starren Quoten wie etwa „nach 12 Monaten …20 Prozent, nach 24 Monaten … 40 Prozent“, muss er gar nichts zahlen (VIII ZR 52/06).

 ?? Symbolfoto: Robert Kneschke, Fotolia ?? Wie muss ein Mieter die Wohnung beim Auszug hinterlass­en? Welche Forderunge­n darf ein Vermieter stellen? Beim Auszug gehen die Vorstellun­gen der Parteien oft weit aus einander. Doch aus vielen Urteilen geht hervor, was Mieter und Vermieter für Rechte...
Symbolfoto: Robert Kneschke, Fotolia Wie muss ein Mieter die Wohnung beim Auszug hinterlass­en? Welche Forderunge­n darf ein Vermieter stellen? Beim Auszug gehen die Vorstellun­gen der Parteien oft weit aus einander. Doch aus vielen Urteilen geht hervor, was Mieter und Vermieter für Rechte...

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