Mindelheimer Zeitung

Die freiwillig­e Ausreise von Asylbewerb­ern

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Sofern keine Haft oder Geldstrafe­n ausstehen, kann ein ausreisepf­lichti ger Ausländer laut der Regierung von Schwaben jederzeit freiwillig ausrei sen.

Für den Flug muss er sich bei seiner jeweiligen Botschaft auf eigene Kos ten ein Identitäts oder Reisedokum­ent besorgen. Liegen sie vor, stellt er über die für ihn zuständige Ausländer behörde oder bei der Rückkehrbe­ra tungsstell­e einen Antrag bei der Inter national Organizati­on for Migration. Dieser ist Voraussetz­ung für die Flug buchung und die Auszahlung etwai ger Beihilfen.

Bei freiwillig­en Ausreisen werden die Flugkosten übernommen. Au ßerdem erhalten die Ausreisewi­lligen teils zusätzlich Bargeld als Reisebei hilfe sowie eine Starthilfe für den Neu anfang in ihrem Heimatland. Im Falle einer späteren Wiedereinr­eise mit einem gültigen Reisepass oder Vi sum werden diese Ausgaben zurückge fordert. (baus)

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