Die freiwillige Ausreise von Asylbewerbern
Sofern keine Haft oder Geldstrafen ausstehen, kann ein ausreisepflichti ger Ausländer laut der Regierung von Schwaben jederzeit freiwillig ausrei sen.
Für den Flug muss er sich bei seiner jeweiligen Botschaft auf eigene Kos ten ein Identitäts oder Reisedokument besorgen. Liegen sie vor, stellt er über die für ihn zuständige Ausländer behörde oder bei der Rückkehrbera tungsstelle einen Antrag bei der Inter national Organization for Migration. Dieser ist Voraussetzung für die Flug buchung und die Auszahlung etwai ger Beihilfen.
Bei freiwilligen Ausreisen werden die Flugkosten übernommen. Au ßerdem erhalten die Ausreisewilligen teils zusätzlich Bargeld als Reisebei hilfe sowie eine Starthilfe für den Neu anfang in ihrem Heimatland. Im Falle einer späteren Wiedereinreise mit einem gültigen Reisepass oder Vi sum werden diese Ausgaben zurückge fordert. (baus)