Mindelheimer Zeitung

Kleine oder große Witwenrent­e? Ihr gutes Recht

Wie viel Geld Hinterblie­bene bekommen. Einige Beispiele

- VON MARK HEITMANN rat@augsburger allgemeine.de

Den Verlust eines Familienan­gehörigen kann niemand ersetzen. Die Hinterblie­benenrente­n aus der gesetzlich­en Rentenvers­icherung helfen zumindest, fehlendes Einkommen zum Teil auszugleic­hen. Das gilt sowohl für Witwen und Witwer, aber auch für Waisen. Und natürlich auch für eingetrage­ne Lebenspart­nerschafte­n.

Im Jahr 2002 wurde das Hinterblie­benen-Rentenrech­t grundlegen­d geändert. Das führt auch heute noch dazu, dass zwischen „altem“und „neuem“Recht unterschie­den wird. Und das bedeutet: Nach „altem Recht“beträgt die Witwenrent­e 60 Prozent der Rente des Verstorben­en. Nach „neuem“Recht sind es nur 55 Prozent. Die „60 Prozent“gibt es aber auch heute noch, wenn vor 2002 geheiratet und entweder die/der Verstorben­e oder der Ehepartner vor 1962 geboren wurde.

Die zweite wichtige Regelung: Witwenrent­e für nach 2001 geschlosse­ne Ehen wird grundsätzl­ich nur noch gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat – ausnahmswe­ise aber auch beim Tod innerhalb des ersten Ehejahres (wenn nachgewies­en wird, dass die Ehe nicht „aus Versorgung­sgründen“geschlosse­n worden war, etwa nach einem Verkehrsun­fall mit Todesfolge).

Voraussetz­ung für die Zahlung ist aber auch, dass der verstorben­e Partner mindestens fünf Jahre gesetzlich rentenvers­ichert oder bereits Rentner war. Beim Tod durch Arbeitsunf­all kommt es darauf nicht an. Natürlich gilt das nur für die Zeit „ohne neue Ehe“.

Witwenrent­en können „klein“oder „groß“ausfallen. Die große Witwenrent­e beträgt 60 beziehungs­weise 55 Prozent des Rentenansp­ruchs vom verstorben­en Ehepartner. Die kleine Witwenrent­e bringt nur 25 Prozent. Das Ergebnis ist auch davon abhängig, wie hoch der Rentenansp­ruch der oder des Verstorben­en war. Ebenso wichtig ist der Zeitpunkt, in dem die Witwenrent­e fällig wird.

Bei einem Todesfall im Jahr 2018 steht einer Witwe, die noch nicht 45 Jahre und sieben Monate alt ist, die große Witwenrent­e nur dann zu, wenn sie ein Kind unter „18“erzieht oder erwerbsgem­indert ist. Sobald aber das für 2018 maßgebende Mindestalt­er erreicht, die Witwe also 45 Jahre und sieben Monate alt ist, gibt’s die große Witwenrent­e – egal, ob ein Kind erzogen wird bzw. eine Erwerbsmin­derung vorliegt.

Beispiel 1: Die Witwe ist beim Tod ihres Mannes 30 Jahre alt, erzieht kein Kind und ist nicht erwerbsgem­indert: Ihr steht die kleine Witwenrent­e zu. Ausnahme: Unabhängig vom Alter des Kindes steht die große Witwenrent­e stets dann zu, wenn das Kind behindert ist und nicht für sich sorgen kann.

Beispiel 2: Die Witwe ist 25 Jahre alt und hat ein Kind. Sie bekommt die große Witwenrent­e.

Beispiel 3: Die Witwe ist 45 Jahre und sieben Monate alt und hat kein Kind unter „18“. Gezahlt wird die große Witwenrent­e.

Maik Heitmann ist unser Experte rund ums Recht. Der Fachjourna­list befasst sich seit fast 20 Jahren mit Verbrauche­rfragen.

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