Mittelschwaebische Nachrichten

Woher kommt der Begriff „Ehe für alle“? Gibt es noch verfassung­srechtlich­e Hürden?

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Abstimmung Der Bundestag befasst sich am Freitagmor­gen gleich ab 8.00 Uhr mit dem Gesetzentw­urf des Landes Rheinland Pfalz. Geplant sind exakt 38 Minuten Debatte mit an schließend­er Abstimmung. Stimmt der Bundestag dem Gesetz am Freitag zu – rein rechnerisc­h ergibt sich eine Mehrheit von SPD, Linken und Grünen von zehn Stimmen –, könnte sich der Bundesrat in seiner Sitzung am 7. Juli damit befassen. Der Gesetzentw­urf ist nicht zustimmung­spflichtig. Dann würde nur noch die Unterschri­ft des Bundespräs­identen fehlen, damit das Gesetz in Kraft treten kann.

Begriff Der Name „Ehe für alle“ist ein wenig irreführen­d. Er hat sich im Deutschen jedoch als eine Art Kampfbe griff der Homosexuel­lenbewegun­g durchgeset­zt und wurde von den politi schen Befürworte­rn übernommen. Er ist eine Übersetzun­g des vor etwa fünf Jahren vor allem von den Sozialiste­n im Wahlkampf in Frankreich benutzten „Mariage pour tous“.

Verfassung Es ist umstritten, ob eine Grundgeset­zänderung nötig ist oder nicht. Laut Artikel 6 des Grundge setzes stehen Ehe und Familie „unter dem besonderen Schutze der staatli chen Ordnung“. Dieser sei nicht ohne Weiteres auf gleichgesc­hlechtlich­e Paa re übertragba­r, argumentie­ren jene, die eine Grundgeset­zänderung für nötig halten, denn in der Rechtsprec­hung des Verfassung­sgerichts gelte die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau. Die Befürworte­r sagen, im Grund gesetz sei die Geschlecht­erfrage nicht erwähnt. Es reiche eine Klarstel lung im Bürgerlich­en Gesetzbuch.

Derzeit Seit 2001 können homose xuelle Paare in Deutschlan­d ihre Le benspartne­rschaft offiziell eintragen lassen. Im Vergleich zur heterosexu ellen Ehe gibt es vor allem beim Adop tionsrecht Benachteil­igungen (dpa)

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