Mittelschwaebische Nachrichten

Sicher durch die Auto Waschanlag­e

Ein abgerissen­er Spiegel, eine umgeknickt­e Antenne oder dicke Kratzer im Lack. Was ist zu tun, wenn der Wagen bei der Wäsche beschädigt wird?

- VON SANDRA LIERMANN

Augsburg Der Außenspieg­el ist beschädigt, die eben noch gerade in die Luft ragende Antenne hat einen Knick, den Lack auf der Motorhaube zieren Kratzer. Eigentlich sollte der Wagen doch aussehen wie neu, wenn er aus der Waschanlag­e kommt. Doch was tun, wenn das Auto bei der Wäsche beschädigt wird? Rechtsexpe­rten des ADAC geben Tipps, wie sich Streit vermeiden lässt.

Wer haftet bei Schäden wie Kratzern im Lack?

Den ADAC-Rechtsexpe­rten zufolge hat der Betreiber der Waschanlag­e zu haften, wenn ein Schaden trotz ordnungsge­mäßer Nutzunge nachweisli­ch in der Anlage entstanden ist. Bei Kratzern im Lack, die durch die Reinigungs­bürsten entstanden sind, muss in der Regel der Betreiber für die Kosten aufkommen. Denn er muss darauf achten, dass sich in den Bürsten keine Gegenständ­e verfangen, die Schaden anrichten können. Die Bürsten nach jedem Fahrzeug zu kontrollie­ren, sei Waschanlag­enbetreibe­rn jedoch nicht zuzumuten, so ein Urteil des Oberlandes­gerichts Saarbrücke­n aus dem Jahr 2013.

Wie sieht es bei abgeknickt­en Antennen oder abgerissen­en Spiegeln aus?

Auch hier haftet der Betreiber, wenn der Schaden nachweisli­ch in der Waschanlag­e entstanden ist. Nach Aussage des ADAC muss gleichzeit­ig aber auch der Kunde „die erforderli­che Sorgfalt“bei der Benutzung der Anlage an den Tag legen. Darunter fällt zum Beispiel, Sicherungs­und Warnhinwei­se in den allgemeine­n Geschäftsb­edingungen zu beachten. Nach einer Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Altenburg aus dem Jahr 2001 kann der Kunde in bestimmten Fällen dennoch Scha- denersatz verlangen: Im damaligen Fall stand auf einem Schild der Hinweis „Antenne einschiebe­n oder abnehmen“. Das war bei der diebstahlg­esicherten Antenne am Wagen des Kunden aber nicht möglich. Der Betreiber wäre verpflicht­et gewesen, ihn darauf hinzuweise­n und ihm von der Benutzung der Anlage abzuraten.

Das heißt, der Anlagenbet­reiber muss Kunden auf jede Gefahr hinweisen?

Den Rechtsexpe­rten des ADAC zu- folge muss der Betreiber nicht explizit darauf hinweisen, dass die Scheibenwi­scher in Ruhepositi­on stehen und die Fenster geschlosse­n sein müssen. Der Betreiber muss jedoch Fahrzeuge zurückweis­en, bei denen aufgrund besonderer augenschei­nlicher Umstände die Benutzung der Waschanlag­e zu Schäden führen kann. Gleichzeit­ig muss auch der Kunde auf besondere Umstände aufmerksam machen, die Schäden begünstige­n könnten, wie beispielsw­eise ein Reserverad an der Hecktür.

Dem Kunden zufolge ist ein Schaden in der Waschanlag­e entstanden, der Betreiber hält das für unmöglich. Wer ist in der Beweispfli­cht?

Nach Darstellun­g des ADAC muss der Kunde beweisen, dass ein Schaden in der Anlage entstanden ist, zum Beispiel mithilfe eines Sachverstä­ndigen. Außerdem muss ein Fehlverhal­ten des Kunden ausgeschlo­ssen sein. Andernfall­s haftet der Betreiber nicht. Haftungsbe­schränkung­en in den allgemeine­n Geschäftsb­edingungen stoßen rechtlich immer wieder auf Kritik und müssen nicht zwingend wirksam sein, erklären die Experten des ADAC.

Falls es doch soweit kommt: Was ist im Schadensfa­ll zu tun?

Grundsätzl­ich ist es sinnvoll, das Fahrzeug noch auf dem Gelände der Waschanlag­e zu kontrollie­ren, so die Empfehlung des ADAC. Kunden sollten Schäden sofort dem Betreiber melden und sich diese aus Beweisgrün­den schriftlic­h bestätigen lassen.

Und wenn sie den Schaden erst bemerken, wenn sie wieder zu Hause sind?

Manche Waschanlag­enbetreibe­r legen in den allgemeine­n Geschäftsb­edingungen fest, dass ein Schaden vor Verlassen des Geländes gemeldet werden muss. Ob eine solche Klausel wirksam ist, legen Gerichte laut ADAC jedoch unterschie­dlich aus. Ersatzansp­rüche können auch noch nach dem Verlassen des Geländes erhoben werden, der Kunde muss dann jedoch nachweisen, dass der Schaden tatsächlic­h in der Waschanlag­e entstanden ist. Das kann schwierig werden – denn wenn der Kunde das Gelände verlassen hat, kann der Waschanlag­enbetreibe­r entgegenha­lten, dass der Schaden auch bei einer weiteren Wäsche oder durch andere Ursachen entstanden sein kann.

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Foto: Armin Weigel, dpa In der Waschanlag­e möchten Kunden vor allem, dass ihre Autos sauber werden. Aber was ist zu tun, wenn es bei der Wäsche Kratzer bekommt?

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