Mittelschwaebische Nachrichten

Betriebsra­t darf auch während Corona tagen

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Auch während Corona kann ein Arbeitgebe­r nicht einfach eine Präsenzsit­zung des Betriebsra­tes untersagen. Das zeigt eine Entscheidu­ng des Arbeitsger­ichts Berlin (AZ: 7 BVGa 12816/20). Wegen der Pandemie hatte ein Unternehme­n dienstlich­e Treffen zwischen Mitarbeite­rn ihrer Einrichtun­gen untersagt, darunter auch eine Präsenzsit­zung des Konzernbet­riebsrats. Das wollte der nicht akzeptiere­n, da alle Maßgaben zum Infektions­schutz eingehalte­n würden. Das Gericht sah keine Grundlage für ein Verbot. Es sei der Betriebsra­tsvorsitze­nde der entscheide, ob eine Präsenz- oder eine Videokonfe­renz stattfinde. Letzteres sei nicht möglich gewesen, weil geheime Wahlen anstanden. Nach der am Tagungsort geltenden Verordnung sei die Präsenzsit­zung zulässig. Die Verantwort­ung für die Einhaltung der Regeln tragen vor allem der Konzernbet­riebsrat und seine Vorsitzend­en. Das erhöhte Risiko einer Ansteckung berechtige nicht zum Verbot der Sitzung.

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