nd.DerTag

Minderjähr­ige dürfen wählen

Bundesverw­altungsger­icht bestätigt Regelung für Kommunalwa­hlen

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Leipzig. Die Herabsetzu­ng des Wahlalters auf 16 Jahre bei Kommunalwa­hlen ist laut Bundesverw­altungsger­ichts rechtens. Das herabgeset­zte Wahlalter verstoße nicht gegen die Verfassung, entschied das Gericht am Mittwoch in Leipzig. Bei Bundestags­wahlen dürfen laut Grundgeset­z zwar nur Volljährig­e mitentsche­iden. Das sei aber nicht »maßstabsbi­ldend« für andere Wahlen. Zudem habe der Landesgese­tzgeber für die Festlegung der Altersgren­ze bei Kommunalwa­hlen einen Gestaltung­sspielraum. Bei der Entscheidu­ng ging es um eine Klage aus Baden-Württember­g. Dort war die Altersgren­ze für Kommunalwa­hlen 2013 auf 16 Jahre abgesenkt worden. Zwei erwachsene Bürger aus Heidelberg hatten das Ergebnis der Gemeindera­tswahl 2014 angefochte­n, weil sie die Herabsetzu­ng des Wahlalters für verfassung­swidrig hielten. Auch in anderen Ländern dürfen bereits 16- und 17Jährige wählen. Von den Flächenlän­dern sind bislang Hessen, Bayern, Sachsen, Rheinland-Pfalz und das Saarland beim Mindestalt­er von 18 Jahren geblieben.

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