Neuss-Grevenbroicher Zeitung Neuss
Tausch des Kreuzfahrtschiffs muss kein Reisemangel sein
MÜNCHEN (dpa) Tauscht die Reederei für eine Flusskreuzfahrt das Schiff aus, ist dies nicht unbedingt ein Reisemangel. Das gilt, wenn das Unternehmen kein bestimmtes Schiff versprochen hat und der Gast durch den Schiffswechsel nicht schlechter gestellt wird. Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 159 C 9571/1/15).
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau eine Flusskreuzfahrt ge- bucht. Der Veranstalter informierte die Kundin vorab über einen Wechsel des Schiffes. Die Frau kündigte den Reisevertrag, der Anbieter verlangte Stornogebühren. Der Streit ging vor Gericht. Die Klägerin hatte keinen Erfolg. Der bloße Tausch des Schiffes stelle keinen Mangel dar, so das Gericht. Tatsächlich war der Frau eine Suite an Bord angeboten worden, die besser war als die ursprünglich gebuchte Kabine.