VERBRAUCHERURTEIL
EIN DURCH unreines Kerosin verstopfter Kerosinfilter an der für den Flug vorgesehenen Maschine stellt keinen „außergewöhnlichen Umstand“dar, der den Passagieren die für erhebliche Verspätungen vorgesehene Ausgleichsleistung in Höhe von 250 bis 600 Euro (je nach Entfernung zum Zielort) vorenthalten dürfte. Das gilt auch dann, wenn das Kerosin von einem anderen Unternehmen geliefert wurde; denn es fällt in die Sphäre der Airline, „Vorkehrungen zu treffen, um Betriebsstoffe auf ihre Eignung zum Betrieb der Flugzeuge“zu prüfen (AmG Rüsselsheim, 3 C 2265/12-39). wb