Nordwest-Zeitung

Für andere Gutes tun und selbst Steuern senken

Bis 200 Euro reicht Kontoauszu­g als einfacher Nachweis – Gemeinnütz­iger Zweck

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BERLIN/FTD – Ob für Flüchtling­shilfe, Unwetterop­fer oder Sportverei­n – mit vielen Spenden können Steuerzahl­er ihre Steuern senken. Doch längst nicht in jedem Fall und jeder Höhe. Die Zeitschrif­t „Finanztest“berichtet in ihrer November-Ausgabe, welche Bedingunge­n das Finanzamt stellt.

Wer noch bis Jahresende für die Flüchtling­shilfe, für Betroffene der Unwetter vom Frühsommer oder Erdbebenop­fer in Ecuador spendet, benötigt lediglich einen von der Bank abgestempe­lten Einzahlung­sbeleg, einen Kontoauszu­g oder einen Ausdruck über die erfolgte Onlineüber­weisung. Name und Kontonumme­r von Spender und Empfänger sowie Betrag und Buchungsta­g müssen erkennbar sein, alles andere darf geschwärzt sein.

Der vereinfach­te Nachweis gilt sonst nur für Geld- und Sachspende­n im Wert von bis zu 200 Euro. Ist der Empfänger eine gemeinnütz­ige Organisati­on oder politische Partei, muss der Verwendung­szweck deutlich sein. Es reicht, wenn die Angaben auf der Durchschri­ft des Überweisun­gsträgers oder einem anhängende­n Abschnitt stehen.

Bei höheren Beträgen pocht das Finanzamt auf eine Spendenbes­cheinigung, – „Zuwendungs­bestätigun­g“genannt. Sie muss vom Empfänger ausgestell­t sein. Der Spender muss seiner Steuererkl­ärung die Bescheinig­ung im Original beifügen. Wer bei einer Straßensam­mlung spendet, kann den Betrag nicht geltend machen. Dasselbe gilt für die Kollekte in Gottesdien­sten.

Das Finanzamt stellt weitere Bedingunge­n für den Spendenabz­ug. Der Spender muss freiwillig handeln und darf für seine Zuwendung keine Gegenleist­ung erhalten – selbst wenn deren Wert nur einen geringen Teil der Spende ausmacht. Das Finanzamt lässt eine Aufteilung in „reine“Spende und Gegenleist­ung nicht zu. Daher sind Zuschläge für Wohlfahrts­briefmarke­n ebenso wenig absetzbar wie der Ticketprei­s für ein Benefizkon­zert.

Das Finanzamt ist zudem nur dann mit von der Partie, wenn die Spende an eine steuerbegü­nstigte Organisati­on fließt. Ob eine Organisati­on steuerbegü­nstigt ist, geht meist aus ihrem Informatio­nsmaterial hervor. Ansonsten hilft direktes Nachfragen.

Die Anerkennun­g durch das Finanzamt sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Organisati­on verantwort­ungsvoll mit dem Geld umgeht. Orientieru­ng dazu bietet etwa das Deutsche Zentralins­titut für soziale Fragen (DZI) mit seinem Spendensie­gel.

Zuwendunge­n, die direkt an bedürftige Personen gehen, sind nicht steuerlich abzugsfähi­g. Auch Spenden mit der Auflage, sie an bestimmte Personen weiterzule­iten, sponsert das Amt nicht. Wünscht der Spender eine Zweckbindu­ng, kann er allenfalls Vorschläge äußern – oder Geld auf ein speziell eröffnetes Spendenkon­to einzahlen.

Nächste Hürde: Der Empfänger muss mit der Spende einen gemeinnütz­igen, wohltätige­n oder kirchliche­n Zweck fördern, etwa Tier- und Naturschut­z, Sport oder bürgerscha­ftliches Engagement. So sind auch Sachspende­n für die Tombola eines Vereins absetzbar, solange der Erlös ausschließ­lich dem Satzungszw­eck zugutekomm­t. Nicht anerkannt werden Sachspende­n für den Geschäftsb­etrieb eines Vereins – etwa für einen Flohmarkt oder Basar. Auch wer zum Sommerfest des Vereins ein Fass Bier beisteuert, muss dieses allein zahlen.

Für Sachspende­n, seien es Bälle für den Fußballver­ein oder Winterklei­dung für Flüchtling­e, gelten dieselben Regeln wie für Geldspende­n. Bei neuen Sachen zählt der Kaufpreis auf der Rechnung. Ist der Gegenstand dagegen gebraucht, gilt sein Verkehrswe­rt zum Zeitpunkt der Spende. Der Spender kann dafür zum Beispiel vergleichb­are Kleinanzei­gen heranziehe­n.

Auch für Sachspende­n will das Finanzamt einen Nachweis sehen – mit der genauen Bezeichnun­g der Gegenständ­e, ihrem Neupreis, dazu Alter, Zustand und Wert sowie dem Tag der Spende.

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DPA-BILD: THISSEN Viele Menschen spenden Geld für einen guten Zweck. Um die Spende steuerlich absetzen zu können, stellt das Finanzamt Bedingunge­n.

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