Für andere Gutes tun und selbst Steuern senken
Bis 200 Euro reicht Kontoauszug als einfacher Nachweis – Gemeinnütziger Zweck
BERLIN/FTD – Ob für Flüchtlingshilfe, Unwetteropfer oder Sportverein – mit vielen Spenden können Steuerzahler ihre Steuern senken. Doch längst nicht in jedem Fall und jeder Höhe. Die Zeitschrift „Finanztest“berichtet in ihrer November-Ausgabe, welche Bedingungen das Finanzamt stellt.
Wer noch bis Jahresende für die Flüchtlingshilfe, für Betroffene der Unwetter vom Frühsommer oder Erdbebenopfer in Ecuador spendet, benötigt lediglich einen von der Bank abgestempelten Einzahlungsbeleg, einen Kontoauszug oder einen Ausdruck über die erfolgte Onlineüberweisung. Name und Kontonummer von Spender und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag müssen erkennbar sein, alles andere darf geschwärzt sein.
Der vereinfachte Nachweis gilt sonst nur für Geld- und Sachspenden im Wert von bis zu 200 Euro. Ist der Empfänger eine gemeinnützige Organisation oder politische Partei, muss der Verwendungszweck deutlich sein. Es reicht, wenn die Angaben auf der Durchschrift des Überweisungsträgers oder einem anhängenden Abschnitt stehen.
Bei höheren Beträgen pocht das Finanzamt auf eine Spendenbescheinigung, – „Zuwendungsbestätigung“genannt. Sie muss vom Empfänger ausgestellt sein. Der Spender muss seiner Steuererklärung die Bescheinigung im Original beifügen. Wer bei einer Straßensammlung spendet, kann den Betrag nicht geltend machen. Dasselbe gilt für die Kollekte in Gottesdiensten.
Das Finanzamt stellt weitere Bedingungen für den Spendenabzug. Der Spender muss freiwillig handeln und darf für seine Zuwendung keine Gegenleistung erhalten – selbst wenn deren Wert nur einen geringen Teil der Spende ausmacht. Das Finanzamt lässt eine Aufteilung in „reine“Spende und Gegenleistung nicht zu. Daher sind Zuschläge für Wohlfahrtsbriefmarken ebenso wenig absetzbar wie der Ticketpreis für ein Benefizkonzert.
Das Finanzamt ist zudem nur dann mit von der Partie, wenn die Spende an eine steuerbegünstigte Organisation fließt. Ob eine Organisation steuerbegünstigt ist, geht meist aus ihrem Informationsmaterial hervor. Ansonsten hilft direktes Nachfragen.
Die Anerkennung durch das Finanzamt sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Organisation verantwortungsvoll mit dem Geld umgeht. Orientierung dazu bietet etwa das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) mit seinem Spendensiegel.
Zuwendungen, die direkt an bedürftige Personen gehen, sind nicht steuerlich abzugsfähig. Auch Spenden mit der Auflage, sie an bestimmte Personen weiterzuleiten, sponsert das Amt nicht. Wünscht der Spender eine Zweckbindung, kann er allenfalls Vorschläge äußern – oder Geld auf ein speziell eröffnetes Spendenkonto einzahlen.
Nächste Hürde: Der Empfänger muss mit der Spende einen gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Zweck fördern, etwa Tier- und Naturschutz, Sport oder bürgerschaftliches Engagement. So sind auch Sachspenden für die Tombola eines Vereins absetzbar, solange der Erlös ausschließlich dem Satzungszweck zugutekommt. Nicht anerkannt werden Sachspenden für den Geschäftsbetrieb eines Vereins – etwa für einen Flohmarkt oder Basar. Auch wer zum Sommerfest des Vereins ein Fass Bier beisteuert, muss dieses allein zahlen.
Für Sachspenden, seien es Bälle für den Fußballverein oder Winterkleidung für Flüchtlinge, gelten dieselben Regeln wie für Geldspenden. Bei neuen Sachen zählt der Kaufpreis auf der Rechnung. Ist der Gegenstand dagegen gebraucht, gilt sein Verkehrswert zum Zeitpunkt der Spende. Der Spender kann dafür zum Beispiel vergleichbare Kleinanzeigen heranziehen.
Auch für Sachspenden will das Finanzamt einen Nachweis sehen – mit der genauen Bezeichnung der Gegenstände, ihrem Neupreis, dazu Alter, Zustand und Wert sowie dem Tag der Spende.