VERBRAUCHERURTEIL
VERLANGEN ELTERN von der Kommune die Erstattung von Kosten für die Beförderung ihrer Kinder zur Schule, weil der Weg (wie in der Satzung vorgegeben) drei Kilometer überschreite, so müssen sie sich an die Regeln für die Ermittlung der Entfernung halten. Danach ist der Schulweg von der Wohnung des Schülers „bis zum nächstliegenden erlaubten Eingang zum Schulgrundstück“zu berechnen. Auf die Lage des Schulgebäudes (der Schulgebäude) auf diesem Grundstück kommt es nicht an (VwG Gießen, 7 K 2447/14 u. a.). wb
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