Nordwest-Zeitung

VERBRAUCHE­RURTEIL

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VERLANGEN ELTERN von der Kommune die Erstattung von Kosten für die Beförderun­g ihrer Kinder zur Schule, weil der Weg (wie in der Satzung vorgegeben) drei Kilometer überschrei­te, so müssen sie sich an die Regeln für die Ermittlung der Entfernung halten. Danach ist der Schulweg von der Wohnung des Schülers „bis zum nächstlieg­enden erlaubten Eingang zum Schulgrund­stück“zu berechnen. Auf die Lage des Schulgebäu­des (der Schulgebäu­de) auf diesem Grundstück kommt es nicht an (VwG Gießen, 7 K 2447/14 u. a.). wb

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