Nordwest-Zeitung

VERBRAUCHE­RURTEIL

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WIRD IN EINEM als verkehrsbe­ruhigte Straße ausgewiese­nen Bereich auf beiden Seiten geparkt, und ist eines der Fahrzeuge nicht innerhalb der gekennzeic­hneten Flächen abgestellt, so trifft den Halter dieses Fahrzeuges keine Schuld, wenn ein Lkw aufgrund der Enge ein drittes Auto beschädigt. Das Landgerich­t Saarbrücke­n sieht die Betriebsge­fahr des falsch geparkten Autos in diesem Fall als „0“an, lässt sie also gänzlich zurücktret­en. Denn das Park-Verbot bezwecke „nicht den Schutz des durchfahre­nden Verkehrs“(LG Saarbrücke­n, 13 S 165/14). wb

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