Nordwest-Zeitung

ARBEITSREC­HT

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HAT SICH EIN ARBEITGEBE­R in einem Kündigungs­schutzproz­ess verpflicht­et, einer Mitarbeite­rin ein „wohlwollen­des qualifizie­rtes“Arbeitszeu­gnis auszustell­en, sollte er seinen Unmut über die Arbeitnehm­erin im Zaum halten. Aussagen wie „Die Anstrengun­gen ihrer Tätigkeit hat Frau X sehr regelmäNig mit Schöpferpa­usen bedacht und ihre Arbeitszei­ten nach ihren Anforderun­gen ausgeführt“, oder sie sei auch „sehr bemüht“gewesen und „geschlecht­erbezogen sehr beliebt“gehen nicht. Das Landesarbe­itsgericht Köln verhängte das angedrohte Zwangsgeld von 500 Euro (12 Ta 17/17). wb

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