Unannehmlichkeiten sind keine Mängel
ROSTOCK – Ein Urlauber geht auf Kreuzfahrt und hat danach so einige Beschwerden: Auf manchen Landausflügen sprachen die Guides kein Deutsch, im Flugzeug konnte er auf dem Rückflug nicht mit seiner Frau zusammensitzen, und an Bord des Schiffes wurde ihm auf Nachfrage keine Balkonkabine zur Verfügung gestellt. Doch all diese Punkte sind keine Reisemängel, die eine nachträgliche Minderung des Preises rechtfertigen. Das entschied das Amtsgericht Rostock (Az. 47 C 153/15), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“. In dem Fall ging es um eine 50-tägige Seereise, die aus vier Teilstrecken bestand. Der Kläger forderte einen Teil des Reisepreises zurück, weil ihm einige Dinge während der Kreuzfahrt nicht passten. Doch bei den Punkten handele es sich nicht um Mängel, sondern lediglich um Unannehmlichkeiten, so das Gericht.