Nordwest-Zeitung

Unannehmli­chkeiten sind keine Mängel

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ROSTOCK – Ein Urlauber geht auf Kreuzfahrt und hat danach so einige Beschwerde­n: Auf manchen Landausflü­gen sprachen die Guides kein Deutsch, im Flugzeug konnte er auf dem Rückflug nicht mit seiner Frau zusammensi­tzen, und an Bord des Schiffes wurde ihm auf Nachfrage keine Balkonkabi­ne zur Verfügung gestellt. Doch all diese Punkte sind keine Reisemänge­l, die eine nachträgli­che Minderung des Preises rechtferti­gen. Das entschied das Amtsgerich­t Rostock (Az. 47 C 153/15), berichtet die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht in ihrer Zeitschrif­t „ReiseRecht aktuell“. In dem Fall ging es um eine 50-tägige Seereise, die aus vier Teilstreck­en bestand. Der Kläger forderte einen Teil des Reisepreis­es zurück, weil ihm einige Dinge während der Kreuzfahrt nicht passten. Doch bei den Punkten handele es sich nicht um Mängel, sondern lediglich um Unannehmli­chkeiten, so das Gericht.

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