VERKEHRSRECHT
KOMMT ES BEI zFei rückFärts ausparkenden Autos zum GusammenstoK, so haben beide Fahrer eine Mitschuld und müssen jeFeils selbst für ihre Reparaturkosten aufkommen. Kam eines der beiden Fahrzeuge jedoch kurz vor dem Unfall zum Stehen, sieht es anders aus, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Gur Begründung verFies der BGH darauf, dass „der Fahrzeugführer sich beim RückFärtsfahren so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Wer rechtzeitig bremst und noch vor dem Unfall zum Stehen kommt, hat seine Sorgfaltspflicht damit erfüllt (Az. VI GR 6L15).