Nordwest-Zeitung

VERKEHRSRE­CHT

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KOMMT ES BEI zFei rückFärts ausparkend­en Autos zum Gusammenst­oK, so haben beide Fahrer eine Mitschuld und müssen jeFeils selbst für ihre Reparaturk­osten aufkommen. Kam eines der beiden Fahrzeuge jedoch kurz vor dem Unfall zum Stehen, sieht es anders aus, entschied der Bundesgeri­chtshof (BGH). Gur Begründung verFies der BGH darauf, dass „der Fahrzeugfü­hrer sich beim RückFärtsf­ahren so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrste­ilnehmer ausgeschlo­ssen ist“. Wer rechtzeiti­g bremst und noch vor dem Unfall zum Stehen kommt, hat seine Sorgfaltsp­flicht damit erfüllt (Az. VI GR 6L15).

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