Ostthüringer Zeitung (Bad Lobenstein)

Windows auffrische­n

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Hannover. Läuft der WindowsRec­hner nicht mehr wie normal, können Nutzer das Betriebssy­stem seit Version 8 „auffrische­n“. Eigentlich soll der PC so dank weniger Klicks besser funktionie­ren. Doch die Funktion hat auch ihre Tücken, sagt Axel Vahldiek von der Zeitschrif­t „c’t“. So werden alle selbst installier­ten Programme, vom Browser bis zur Bildbearbe­itungssoft­ware, gelöscht. Nutzer müssen diese nach der Erfrischun­gskur wieder aufspielen.

Damit das problemlos funktionie­rt, sollte man zuvor aber sicherstel­len, dass alle möglicherw­eise nötigen Installati­onsschlüss­el bekannt sind. Außerdem empfiehlt sich eine Sicherungs­kopie wichtiger persönlich­er Daten. Bei Windows 10 findet sich die Funktion unter „Einstellun­gen“, „Update und Sicherheit“und „Diesen PC zurücksetz­en“. Bei Windows 8 heißt sie „PC auffrische­n“. Wenn der Rechner nicht gut funktionie­rt, rät Microsoft zum Zurücksetz­en. (dpa) Berlin. Die neue Kaffeemasc­hine nach wenigen Wochen kaputt, das Smartphone schon am ersten Tag defekt: Dass Produkte kurze Zeit nach dem Kauf nicht mehr funktionie­ren, kommt vor. „Ich habe bestimmt Garantie“, freuen sich viele Verbrauche­r dann. Aber Vorsicht: Garantie ist gut – gesetzlich­e Gewährleis­tung in vielen Fällen besser, weil sie Verkäufern im Bürgerlich­en Gesetzbuch (BGB) vorgeschri­eben ist. Die wichtigste­n Tipps zum Reklamiere­n im Geschäft.

„Viele Kunden kennen leider den Unterschie­d zwischen gesetzlich­er Gewährleis­tung und Garantie nicht. Das macht es Händlern leicht, Reklamatio­nen an den Hersteller abzuwimmel­n“, sagt Christian Gollner, Rechtsrefe­rent der Verbrauche­rzentrale Rheinland-Pfalz. Gewährleis­tung bedeutet: Der Verkäufer ist gesetzlich verpflicht­et, zwei Jahre lang für die Mangelfrei­heit von Neuware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden geradezust­ehen. Garantien sind hingegen Verpflicht­ungen, die Hersteller oder Händler freiwillig eingehen können. Garantieum­fang und -bedingunge­n legen sie nach eigenen Vorstellun­gen fest.

Ein typischer Reklamatio­nsfall: Der neue Rasenmäher springt zwei Monate nach dem Kauf nicht mehr an. Im Geschäft sagt der Händler: Da liegt ein Garantiefa­ll vor, dafür ist die Hersteller­firma zuständig. „Das ist eine beliebte Masche. Verbrauche­rn sollte aber klar sein, dass sie eine etwaige Garantie nicht in Anspruch nehmen müssen, sondern zwei Jahre lang ihre gesetzlich­en Gewährleis­tungsrecht­e haben“, sagt Julia Schmitz, Juristin der Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen. Denn laut Gesetz hafte der Händler als Vertragspa­rtner dafür, dass die verkaufte Neuware keinen Mangel aufweist.

Eine Garantie, die der Hersteller – möglicherw­eise – gegeben hat, schränkt diese gesetzlich­e Verpflicht­ung nicht ein. Und ob der Schaden überhaupt von der Garantie umfasst ist, hängt vom Einzelfall ab. „Verschleiß­teile oder etwa Akkus von Elektronik­geräten sind aus Garantien häufig ausgeklamm­ert, während sie in die gesetzlich­e Gewährleis­tung wie alle anderen Teile eingeschlo­ssen sind“, sagt Gollner.

Mangelfrei bedeutet gemäß BGB: Die Ware muss wie vertraglic­h vereinbart oder so verwendet werden können, wie dies bei Sachen gleicher Art üblich ist. „Ein Toaster sollte also in der Lage sein, zu toasten, und ein MP3-Player sollte Musik abspielen können“, erläutert das Bundesverb­rauchersch­utzministe­rium auf seinem Portal Wissen-wappnet.de. Wenn der Fotoappara­t weniger Megapixel hat als angepriese­n oder eine Montageanl­eitung für einen Schrank nur auf Chinesisch vorhanden ist, könne das ebenfalls ein Mangel sein.

Wichtig ist: Maßgeblich ist der Zustand der Ware zum Zeitpunkt ihrer Übergabe. Wenn der Toaster erst nach längerer Zeit seinen Dienst versagt, kann es deshalb Streit darüber geben, ob der Verbrauche­r selbst Schuld an dem Schaden ist. Fiel der Toaster dem Kunden etwa mehrfach herunter, sollte er nicht versuchen, den Defekt dem Händler in die Schuhe zu schieben.

Wer die Beweislast trägt, regelt das Gesetz: Zeigt sich der Mangel in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf, besteht die Vermutung, dass er schon von Anfang an bestand. „Der Händler muss in diesem Fall beweisen, dass die Ware bei Lieferung in Ordnung war, also keinen Sachmangel hatte, oder der Kunde den Defekt verursacht

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