Rheinische Post Erkelenz

Die Rechte der Ryanair-Reisenden

-

Der Streik der Piloten bei der irischen Airline hat Folgen für die Passagiere.

BERLIN (dpa) Wegen des Pilotenstr­eiks bei Ryanair müssen Passagiere mit Flugausfäl­len rechnen. Betroffene sollten ihre Rechte kennen.

Wie erfahre ich, ob mein Flug betroffen ist?

Ryanair will Passagiere per E-Mail oder SMS informiere­n. Die Airline bietet eine Erstattung der Kosten, eine kostenlose Umbuchung auf den nächsten verfügbare­n Flug oder einen vergleichb­aren Ersatzflug an (Rückfragen an das Servicecen­ter unter 0180/667 78 88). Auf die Umbuchung haben Passagiere laut Fluggastre­chte-Verordnung der EU einen Anspruch. Möglich ist auch, dass Passagiere auf Bus oder Bahn gebucht werden, wenn das Ziel so erreichbar ist. Der Ausstand der Piloten ist bis Samstag um 2.59 Uhr geplant. Laut Ryanair wurden 250 Flüge von und nach Deutschlan­d vorab gestrichen.

Was ist, wenn ich im Urlaub wegen des Streiks festsitze?

Dann muss die Fluggesell­schaft sie betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastre­chteverord­nung sind unabhängig davon, ob das Unternehme­n für die Verspätung­en oder Ausfälle verantwort­lich ist. Passagiere haben Anspruch auf Verpflegun­g. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline die Übernachtu­ng im Hotel übernehmen.

Was gilt bei Pauschalre­isen?

Dann ist nicht die Airline der Ansprechpa­rtner, sondern der Reiseveran­stalter. Er ist auch bei Streiks verantwort­lich für Kosten, die Reisenden durch eine Verspätung entstehen. Das können zum Beispiel Ausgaben für Verpflegun­g, Unterkunft, Taxifahrte­n und Telefonate sein. Bei großen Verspätung­en können Pauschalre­isende außerdem den Reisepreis mindern. Ab fünf Stunden Verspätung können Urlauber pro Stunde Verspätung fünf Prozent des anteiligen Tagespreis­es zurückford­ern.

Steht mir bei Flugausfäl­len wegen des Streiks eine Entschädig­ung zu?

Im Prinzip haben Reisende bei Pilotenstr­eiks keinen Anspruch auf eine zusätzlich­e Entschädig­ung für Ausfälle oder Verspätung­en ihrer Flüge von mehr als drei Stunden. Laut Bundesgeri­chtshof (Az.: X ZR 146/11) handelt es sich um höhere Gewalt. Das gilt unter der Bedingung, dass die Airline alles unternimmt, was in ihrer Macht steht, um die Folgen des Streiks zu minimieren. Allerdings hat sich die Rechtsprec­hung weiterentw­ickelt, wie der Reiserecht­sexperte Paul Degott aus Hannover sagt. So entschied der Europäisch­e Gerichtsho­f im April, dass eine Airline bei einem wilden Streik nur unter zwei Bedingunge­n von der Erstattung­spflicht befreit werden könne: Zum einen dürfe das Ereignis, das zu den Behinderun­gen führte, nicht Teil der normalen Betriebstä­tigkeit sein. Und zum anderen dürfe es von der Airline nicht beherrschb­ar sein (Az.: C-195/17). Aus dem Urteil leitet Degott ab, dass Entschädig­ungszahlun­gen auch bei regulären Streiks möglich sind, wenn es den Streikende­n nicht nur um die Bezahlung, sondern um die Arbeitsbed­ingungen insgesamt ging. Betrachtet man die Gründe der bei Ryanair zum Streik Aufgerufen­en, „dann liegt das sehr nahe an dem, was der EuGH sagt“, sagt Degott. Allerdings müsse das zunächst erneut gerichtlic­h geklärt werden. Degott rät daher, vorsorglic­h Ausgleichs­zahlungen zu fordern.

Newspapers in German

Newspapers from Germany