Rheinische Post Kleve

Das Öffnen einer Tür gilt in der Steuererkl­ärung als Handwerker­leistung.

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( tmn) Steuerzahl­er dürfen die Kosten für einen Schlüsseld­ienst in ihrer Einkommens­teuererklä­rung absetzen. Dies geht aus einem Antwortsch­reiben des Bundesfina­nzminister­iums auf eine parlamenta­rische Anfrage hervor (Bundestags-Drucksache 18/11220).

„Damit stellt das Ministeriu­m klar, dass der Steuerbonu­s für Handwerker­leistungen auch für das Öffnen einer Haustür gewährt wird“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Die Klarstellu­ng war notwendig, weil in einem umfangreic­hen Schreiben des Ministeriu­ms zum Steuerbonu­s für Handwerker­leistungen und haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen der Schlüsseld­ienst nicht erwähnt war.

Damit die Steuerermä­ßigung vom Finanzamt anerkannt wird, muss der Steuerzahl­er für die Aufwendung­en eine Rechnung erhalten. Ganz wichtig: Der Rechnungsb­etrag muss auf das Konto des Schlüsseld­ienstes überwiesen werden. In der Regel verlangen Schlüsseld­ienste Barzahlung­en für ihre Leistungen. „Daher sollte man sich bereits im Vorfeld, zum Beispiel am Telefon, erkundigen, ob eine Zahlung per Rechnung möglich ist“, rät Klocke. Steuerlich berücksich­tigt werden nur die Arbeits- und Anfahrtsko­sten, aber keine Materialko­sten.

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