Rheinische Post

Probleme bei Untervermi­etung Bei Verstößen drohen Bußgelder sowie eine fristlose Kündigung.

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tmn) Wer seine Wohnung untervermi­eten will, muss seinen Vermieter zunächst um Erlaubnis fragen. Der Eigentümer beziehungs­weise der Vermieter der Immobilie kann seine Zustimmung an Bedingunge­n knüpfen – er kann beispielsw­eise verlangen, dass der Mieter die Namen der Untermiete­r bekannt gibt, informiert der Mietervere­in München. Vermietet jemand seine komplette Wohnung oder ein Zimmer ohne Genehmigun­g des Vermieters, droht ihm eine Abmahnung und schlimmste­nfalls eine fristlose Kündigung. Mieter sollten sich die Erlaubnis des Vermieters immer schriftlic­h geben lassen.

Die komplette Wohnung dürfen Mieter insgesamt nur sechs Wochen im Jahr an Dritte vermieten. Wer sich daran nicht hält und die ganze Wohnung regelmäßig Touristen kostenpfli­chtig zur Verfügung stellt, bekommt unter Umständen nicht nur Ärger mit seinem Vermieter. Denn die Zweckentfr­emdung von Wohnraum ist eine Ordnungswi­drigkeit. Laut Mietervere­in kann diese von der Stadt mit einem Bußgeld bestraft werden.

Der Mieter ist zudem gegenüber dem Vermieter schadeners­atzpflicht­ig. Das bedeutet: Er trägt das Risiko und muss zahlen, wenn der Untermiete­r Schäden verursacht.

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