Saarbruecker Zeitung

Händler muss geklautes Fahrrad zurückgebe­n

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(dpa) Entdeckt der eigentlich­e Besitzer sein geklautes Fahrrad auf dem Flohmarkt oder in einem Internet-Verkaufspo­rtal, kann er es zurückverl­angen. Das gelte auch, wenn der Verkäufer nicht wisse, dass es sich um Hehlerware handele, berichtet der Pressedien­st Fahrrad.

Dabei ist unerheblic­h, ob der Händler einen Kaufvertra­g abgeschlos­sen hatte oder der Verkauf nur per Handschlag besiegelt wurde. Kennt der Händler den Verkäufer, kann er von ihm den Kaufpreis zurückverl­angen.

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