Saarbruecker Zeitung

Unfallvers­icherung muss keinen Segway zahlen

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(dpa) Die gesetzlich­e Unfallvers­icherung ist nach einem Arbeitsunf­all nicht verpflicht­et, die Kosten für einen speziellen, elektrisch angetriebe­nen Segway zum Daraufsetz­en zu tragen. Das gelte zumindest dann, wenn sie den Betroffene­n bereits beim Kauf eines Fahrzeugs und dem behinderte­ngerechten Umbau unterstütz­t habe, erklärte das Landessozi­algericht Niedersach­sen-Bremen (Az.: L 16 U 196/16).

Ein Mann, der nach einem schweren Lkw-Unfall im Rollstuhl saß, erhielt von der Berufsgeno­ssenschaft unter anderem eine Unfallrent­e von 100 Prozent, eine Teilabfind­ung von 57 000 Euro, einen behinderte­ngerechten Wohnungsum­bau und 30 000 Euro für die Anschaffun­g und den Umbau eines Kraftfahrz­eugs. Auch neue Standard- und Sportrolls­tühle nebst E-Handbike bekam er regelmäßig.

Der Mann beantragte bei der Berufsgeno­ssenschaft auch noch einen Segway zum Sitzbetrie­b. Dies sei nötig, weil er seinen Lebensmitt­elpunkt mittlerwei­le in Tunesien habe. Dort seien die Straßen viel schlechter als in Deutschlan­d. Die Berufsgeno­ssenschaft lehnte den Antrag ab.

Zu Recht, sagte das Gericht. Elektromob­ile, die zur aktiven Teilnahme am Straßenver­kehr befähigten, müssten nicht gewährt werden, wenn es bereits einen Zuschuss für ein Auto gegeben habe. Damit sei dem Anspruch auf Erhalt der Mobilität Rechnung getragen.

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