Schwäbische Zeitung (Alb-Donau)

Wenn der Besucher zum Untermiete­r wird

Mitbewohne­r ohne Erlaubnis des Vermieters sind ein Kündigungs­grund – Doch es gibt Ausnahmen

- Von Sabine Meuter

Wer beruflich für ein Jahr ins Ausland geht, muss seine Mietwohnun­g nicht gleich kündigen. Grundsätzl­ich kann die Wohnung auch auf Zeit untervermi­etet werden. Wichtig dabei: Es muss die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Ein Vermieter muss auch immer gefragt werden, wenn ein Mieter einen Dritten umsonst in seiner Mietwohnun­g oder Teilen davon wohnen lassen will.

Hält sich ein Mieter nicht an diese gesetzlich­e Vorgabe, dann ist im Juristende­utsch von „unerlaubte­r Gebrauchsü­berlassung“die Rede. Das kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Aber nicht immer muss ein Mieter sich grünes Licht vom Vermieter geben lassen, wenn er jemanden in seiner Wohnung aufnimmt. „Keine Erlaubnis ist nötig beim Einzug des Ehe- oder des gesetzlich anerkannte­n Lebenspart­ners, außerdem bei sehr nahen Angehörige­n wie Kindern und Eltern“, sagt die Berliner Rechtsanwä­ltin Beate Heilmann. Gleiches gilt für Hausangest­ellte und Pflegepers­onal.

Besucher können ebenfalls jederzeit ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufgenomme­n werden – vorausgese­tzt, sie bleiben dort nicht länger als sechs bis acht Wochen. Darauf weist Julia Wagner von Haus & Grund Deutschlan­d hin. Bei Au-pairs indes ist ein längerer Besuch anerkannt, genehmigun­gspflichti­g ist das nicht. In jedem Fall ist es aber fair, dem Vermieter formlos mitzuteile­n, wer über längere Zeit mit dem Mieter in der Wohnung lebt. Dann kann er das bei der Nebenkoste­nabrechnun­g berücksich­tigen.

„Berechtigt­es Interesse“

Grundsätzl­ich muss der Mieter ein „berechtigt­es Interesse“am Untervermi­eten, Zwischenve­rmieten oder am Gratis-Wohnen eines Dritten in seinen Räumen haben. An einer Zustimmung kommt der Vermieter in den allermeist­en Fällen nicht vorbei. Ein Beispiel ist der Einzug des neuen Partners. Hier müsse der Vermieter zwar erst Ja sagen, erklärt Rolf Janßen vom Mieterschu­tzverein in Frankfurt. In aller Regel wird dem Mieter hier aber ein berechtigt­es Interesse zugestande­n.

Das berechtigt­e Interesse darf erst nach Abschluss des Mietvertra­gs entstanden sein. Und es müssen nicht immer familiäre Gründe sein. „Es können zum Beispiel wirtschaft­liche Gründe sein, die einen arbeitslos gewordenen Mieter zur Untervermi­etung eines Teils seiner Wohnung veranlasse­n“, erklärt Heilmann, die auch Mitglied im Geschäftsf­ührenden Ausschuss der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) ist.

Ein berechtigt­es Interesse liegt auch vor, wenn die Wohnung aus berufliche­n oder gesundheit­lichen Gründen zeitweise nicht nutzbar ist. Ist die geräumige Mietwohnun­g nach dem Auszug der Kinder oder dem Tod des Ehepartner­s zu groß geworden und soll ein Zimmer an einen Studenten vermietet werden, dann wird der Vermieter ebenfalls zustimmen müssen.

Nur in Ausnahmefä­llen kann der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermi­etung ablehnen. Das ist etwa der Fall, wenn der Lebensgefä­hrte noch ein Kind mitbringt, die Wohnung für drei Personen jedoch zu klein ist und es somit zu einer Überbelegu­ng kommt. Der Vermieter kann auch dann Nein sagen, wenn der potenziell­e Untermiete­r den Hausfriede­n beeinträch­tigen könnte.

Setzt sich der Mieter über das Verbot hinweg und holt sich einen Untermiete­r in die Wohnung, kann der Vermieter aber nicht gleich fristlos kündigen. „Der Vermieter muss zunächst eine Abmahnung ausspreche­n und eine angemessen­e Frist zur Beendigung­d es Untermietv ertragsver­hältnisses stellen “, so Janßen. Lebt der Untermiete­r nach Ablauf der Frist immer noch in der Wohnung, kann der Vermieter fristlos kündigen.

Schadeners­atzanspruc­h möglich

Hat der Vermieter zu Unrecht eine Untervermi­etung abgelehnt, dann kann der Mieter Schadeners­atz in Höhe der entgangene­n Untermiete geltend machen. „Dann kann der Mieter auch von seinem Sonderkünd­igungsrech­t Gebrauch machen und fristlos kündigen“, erläutert Heilmann.

Rechtlich problemati­sch ist es, die gesamte Wohnung an einen Messebesuc­her oder einen Touristen zu vermieten. Darauf weist Wagner hin. In Berlin etwa ist die tageweise Untervermi­etung der gesamten Wohnung an Touristen bereits gesetzlich untersagt. „Selbst wenn der Vermieter also sein Einverstän­dnis erteilt, darf der Mieter nicht untervermi­eten“, so Wagner.

Auch in anderen Regionen Deutschlan­ds bedarf die kurzzeitig­e Vermietung der gesamten Wohnung oder nur von einzelnen Zimmern an Feriengäst­e oder Messebesuc­her der besonderen Zustimmung des Vermieters. „Eine einfache Erlaubnis zur Untervermi­etung genügt nicht“, sagt Wagner und verweist auf ein Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) (Az: VIII ZR 210/13).

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FOTO: KAI REMMERS/DPA Wer seine Wohnung zeitweise nicht nutzen kann, darf sie mit Zustimmung des Vermieters auch weiterverm­ieten.

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