Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)

Matratzen-Streit geht zum Europäisch­en Gerichtsho­f

Über die Rückgabere­geln bei Onlinekäuf­en muss der oberste europäisch­e Gerichtsho­f entscheide­n

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KARLSRUHE/LUXEMBURG (dpa) Ein Streit um die Rückgabe einer im Internet gekauften Matratze kommt vor das höchste EU-Gericht. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) setzte ein Verfahren am Mittwoch in Karlsruhe aus und legte den Richtern des Europäisch­en Gerichtsho­fs (EuGH) Fragen zur Auslegung von Vorschrift­en des europäisch­en Rechts vor.

Es geht um eine Matratze, die ein Mann im Jahr 2014 gekauft hatte und kurze Zeit später wieder zurückgebe­n wollte. Da er die Schutzfoli­e bereits entfernt hatte, verweigert­e ihm der Onlineshop jedoch den Widerruf.

Grundsätzl­ich gilt bei Onlinekäuf­en ein Widerrufsr­echt. Für versiegelt­e Waren, die aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, schließt das Gesetz dies aber aus, wenn die Versiegelu­ng nach der Lieferung entfernt wurde.

Geklärt werden soll nun, ob Matratzen unter diese Regelung fallen. Falls ja, muss aus Sicht der BGHRichter geklärt werden, wie eine Verpackung bei Matratzen auszusehen hat, um als Versiegelu­ng zu gelten – und wie ein entspreche­nder Hinweis auf Erlöschen des Widerrufsr­echts aussehen muss.

Grundlage ist die EU-Richtlinie zu Verbrauche­rrechten. Zur Auslegung gibt es einen Leitfaden der EUKommissi­on, der allerdings unverbindl­ich ist. Demnach könnte für eine Matratze eine Ausnahme vom Widerrufsr­echt gelten.

Wenn etwa bei Kosmetik die Versiegelu­ng entfernt werde, sei die Sache eindeutig, sagte die Vorsitzend­e Richterin – bei Matratzen aber nicht. Diese könnten nach einer Benutzung gereinigt und wieder verkauft werden, wenn auch möglicherw­eise mit Werteinbuß­en. „Der Senat sieht sich eigentlich geneigt, das Widerrufsr­echt zu bejahen“, sagte die Richterin.

Das Landgerich­t Mainz hatte dem Kläger, der die Rücksendek­osten in Höhe von 95,59 Euro vom Onlineshop ersetzt haben wollte, recht gegeben. Entscheide­nd sei, ob hygienisch­e Gründe einer Wiederverä­ußerung der Ware durch den Unternehme­r entgegenst­ünden. Da eine Matratze gereinigt werden könne, sei ein Weiterverk­auf möglich. Das Widerrufsr­echt dürfe daher nicht ausgeschlo­ssen werden.

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FOTO: DPA Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe.

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