Schwäbische Zeitung (Bad Saulgau)
Abriss ist nicht zwingend
Behörde sieht Multifunktionsraum bei der Schwabentherme als genehmigungsfähig an
AULENDORF - Dass jemand ohne Baugenehmigung baut, das kommt immer wieder einmal vor. In Aulendorf hat jüngst der Anbau an die im Entstehen befindliche Ferienwohnanlage der Schwabentherme für Ärger gesorgt. In Leserbriefen und Online-Kommentaren springen die einen dem Bauherrn Kurt Harsch zur Seite, andere fordern einen Abriss des Schwarzbaus. Dass das so einfach nicht geht, zeigt ein Blick in die Gesetzeslage.
„Es ist nicht so, dass ein ohne vorherige Baugenehmigung erstellter Bau automatisch abgerissen werden muss“, sagt Christian Goczol, der als Lehrbeauftragter an der Hochschule Biberach angehende Architekten in Baurecht schult. Es sei die Frage, wie die Baubehörde reagiere, erklärt der Jurist.
Dabei gelte grundsätzlich: „Sie können von einem Eigentümer keine Beseitigung verlangen, wenn sich herausstellt, dass der Bau genehmigungsfähig ist.“Und genau das müsse die Behörde prüfen, wenn ein Antrag – auch nachträglich – eingereicht werde.
Denn: „Jeder Bürger hat einen Anspruch auf eine Baugenehmigung, wenn sie nicht gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt be- ziehungsweise mit diesen in Einklang steht.“
„Man darf nicht ohne Baugenehmigung bauen“
Anruf im Landratsamt Ravensburg, das als Baurechtsbehörde für 14 Kreisgemeinden, darunter auch Aulendorf, zuständig ist. „Wir sind als Behörde dazu angehalten, zu prüfen, ob ein Bauvorhaben genehmigungsfähig ist“, sagt auch Ursula Rückgauer, Sachbereichsleiterin Baurecht. Nachträglich eingereichte Genehmigungsanträge würden wie ein ganz normales Baugesuch behandelt. Auch wenn die Behörde nachträglich eingereichte Anträge prüfen und gegebenenfalls genehmigen muss, stellt Rückgauer zur Gesetzeslage klar: „Man darf nicht ohne Baugenehmigung bauen.“Entsprechend bleibe es auch nicht einfach bei einer nachträglichen Genehmigung.
Stellt die Behörde den Verstoß fest, während noch gebaut wird, stellt sie den Betrieb auf der Baustelle ein. Selbstverständlich müsse der Bauherr die Unterlagen für einen Bauantrag einreichen – und die entsprechende Gebühr bezahlen. Entsteht der Behörde bei der Bearbeitung des nachträglichen Antrags ein Mehraufwand, kann sich das in dieser Gebühr auch niederschlagen. Weigert sich der Bauherr, einen An- trag zu stellen, etwa, um die Gebühren zu umgehen, setzt die Behörde ein Zwangsgeld fest. „Wir lassen nicht locker – gegebenenfalls wird das Zwangsgeld erhöht – bis der Bauantrag eingeht“, teilt Rückgauer mit. Im Übrigen: Schon die Baueinstellung ist ein Verwaltungsakt und für den Bauherrn gebührenpflichtig. Und: „Bei Schwarzbauten setzen wir auch ein Bußgeld fest.“Dabei, so Rückgauer, müsse man im Bußgeldverfahren schauen, „dass es auch wehtut und nicht einfach in die Baukosten eingerechnet wird“.
Dass Schwarzbauten im Genehmigungssystem vorgesehen sind, weil es quasi einen Anspruch auf nachträgliche Genehmigung gibt, will Rückgauer so nicht gelten lassen. „Das Gesetz sieht es nicht vor, dass jemand schwarzbaut.“Aber es sei eben auch so, dass Menschen gegen den gesetzlichen Rahmen verstoßen. Nachträglich zu genehmigen sei eine „Möglichkeit, wieder einen rechtskonformen Zustand herzustellen“.
Stellt die Behörde indes fest, dass der Schwarzbau gar nicht genehmigungsfähig gewesen wäre und auch jetzt nicht ist, können zwei Dinge geschehen. Entweder, der Bauherr muss so weit zurückbauen, bis das Bauwerk genehmigungsfähig ist. Oder die Behörde erlässt eine Besei- tigungsanordnung, dann muss tatsächlich abgerissen werden. Letzteres komme vor, so Rückgauer, beispielsweise, wenn außerhalb der Ortsgrenze gebaut werde und Naturoder Gewässerschutz dem Bau entgegenstünden. Aber auch, wenn in einem Wohngebiet die Grenzen nicht eingehalten würden und Nachbarn beeinträchtigt seien, könne es dazu kommen.
„Behörden reagieren in der Regel konsequent mit Abriss“
Falls ein Bauwerk nicht genehmigungsfähig ist, würden die Behörden seiner Erfahrung nach in der Regel sehr konsequent reagieren und den Abriss durchsetzen, sagt Baurechtler Goczol. Im Fall des Harschen Anbaus wird es dazu kaum kommen. Der Bauantrag laufe, sagt Rückgauer, sei mit der Baurechtsbehörde im Vorfeld abgesprochen worden und genehmigungsfähig. „Es wäre völlig unverhältnismäßig zu sagen, das muss er abbrechen und mit der Genehmigung noch mal neu bauen“, erklärt die Sachgebietsleiterin. Und es wäre ob der geltenden Rechtslage auch schlicht nicht legitim, einen Abriss zu fordern. Dass es ein Bußgeld geben wird, davon geht sie indes auch aus. „Er hätte warten müssen. Da drücken wir jetzt kein Auge zu.“Das Verfahren läuft allerdings noch.