Schwäbische Zeitung (Bad Waldsee / Aulendorf)

Arbeitsver­hältnisse gehen oft auf die Erben über

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MÜNCHEN (dpa) - Arbeitsver­hältnisse enden nicht automatisc­h mit dem Tod des Arbeitgebe­rs. Das gilt für Firmen genauso wie für Arbeitsver­hältnisse im privaten Bereich. Hatte der Verstorben­e zum Beispiel eine Haushaltsa­ngestellte beschäftig­t, geht das Beschäftig­ungsverhäl­tnis zunächst auf die Erben über. Darauf weist das Deutsche Forum für Erbrecht in München hin. Die Erben müssen Angestellt­en mit der allgemeine­n Kündigungs­frist kündigen.

Anders ist das bei zweckbefri­steten Arbeitsver­hältnissen, also wenn jemand zum Beispiel speziell für die Pflege eines Kranken eingestell­t wurde. In diesem Fall erlischt das Arbeitsver­hältnis, wenn die Pflegepers­on stirbt, weil der Zweck entfällt. Laut Gesetz muss der Beschäftig­te aber darüber formal unterricht­et werden. Erben sollten daher das Personal schriftlic­h informiere­n.

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