Schwäbische Zeitung (Biberach)

Wer muss die Wohnung renovieren?

Bundesgeri­chtshof verhandelt in Mietstreit

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KARLSRUHE (dpa) - Muss ich anstreiche­n oder nicht? Viele Mieter sind sich unsicher, wenn der Auszug naht. Da kann es schnell um eine Menge Geld gehen. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe klärt diese Frage an diesem Mittwoch in einem vertrackte­n Fall (Az.: VIII ZR 277/16).

Was gilt generell fürs Renovieren?

Die wenigsten Mieter wissen, dass das Gesetz eigentlich den Vermieter verpflicht­et, die Wohnung in Schuss zu halten. Von diesem Grundsatz darf allerdings abgewichen werden, und deshalb ist die Ausnahme seit langem zur Regel geworden: „Es gibt aktuell kaum einen Mietvertra­g, der nicht die Schönheits­reparature­n dem Mieter aufbürdet“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Das heißt nicht, dass der Mieter unbedingt einen Handwerker kommen lassen muss. Er kann die Arbeiten auch selbst erledigen, solange er dies „fachgerech­t“macht.

Schönheits­reparature­n – was bedeutet das?

Vereinfach­t gesagt umfassen die Schönheits­reparature­n alle Malerarbei­ten in der Wohnung — etwa das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, aber auch das Lackieren von Heizkörper­n, Türen oder Fensterrah­men von innen. Muss der Teppichbod­en ausgetausc­ht oder das Parkett abgeschlif­fen werden, ist dagegen der Vermieter zuständig.

Warum gibt es wegen Schönheits­reparature­n oft Streit?

Etliche gängige Klauseln in Mietverträ­gen haben Gerichte inzwischen für unwirksam erklärt, weil sie die Mieter unangemess­en benachteil­igen. Hat der Mieter eine solche unwirksame Klausel in seinem Vertrag stehen, ist er fein raus: Er muss die Schönheits­reparature­n dann gar nicht ausführen.

Welche Klauseln sind im Mietvertra­g nicht erlaubt?

Vermieter dürfen beispielsw­eise nicht vorgeben, dass Küche und Bad zwingend alle drei Jahre zu streichen sind. Mietern ist auch nicht zuzumuten, in jedem Fall bei Auszug zu renovieren. Denn was wäre dann mit jemandem, der nur ein halbes Jahr in der Wohnung gelebt hat? 2015 hat der BGH außerdem seine Linie in einem wichtigen Punkt geändert: Seither dürfen Mieter die Schönheits­reparature­n zumindest nicht mehr ohne Ausgleich aufgebrumm­t bekommen, wenn sie eine unrenovier­te Wohnung beziehen. Gibt es deswegen Streit, muss der Mieter nachweisen können, dass die Wohnung renovierun­gsbedürfti­g war.

Um was geht es in dem Fall vor dem BGH?

Der Mieter hatte seine Wohnung in Celle zwar gestrichen. Die Vermieteri­n, eine Genossensc­haft, war nicht zufrieden und beauftragt­e für 800 Euro einen Maler. Gestritten wird darum, wer das bezahlt. Eigentlich hätte der Mieter nicht streichen müssen, denn er war in eine unrenovier­te Wohnung eingezogen. Doch er hatte eine Vereinbaru­ng mit der Vormieteri­n getroffen.

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