Schwäbische Zeitung (Biberach)

Wildpinkle­r leben gefährlich

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Hoppla, da hat auch der Zeitungsre­dakteur kurz gestutzt, als er am Dienstagna­chmittag per E-Mail mit dem Betreff „Wildpinkel­n und Schützen“von der Stadtverwa­ltung darüber informiert wurde, dass es nicht gern gesehen wird, wenn Festbesuch­er ihre Blase an innerstädt­ischen Hauswänden entleeren.

Überrasche­nd war weniger die Botschaft als vielmehr die mitgeschic­kte Grafik mit durchgestr­ichenem Wildpinkle­rsymbol samt Schere. Ist während der Festtage also tatsächlic­h mit derart drastische­n Konsequenz­en zu rechnen? Da mag es beruhigen, dass in der aktuellen Ausgabe des städtische­n Mitteilung­sblatts „Biberach kommunal“am Mittwoch nur der obere Teil der Grafik abgedruckt wurde. Man habe diese „ein bisschen modifizier­t“, hieß es scherzhaft aus dem Rathaus. Es muss also niemand befürchten, dass das Ordnungsam­t Wildpinkel­n mit der Schere sanktionie­rt.

Was so augenzwink­ernd daherkommt, hat aber durchaus einen ernsten Hintergrun­d: Denn so mancher Altstadtbe­wohner ist zwischenze­itlich mächtig genervt davon, wenn er des Morgens die nächtliche­n Hinterlass­enschaften von Schützenfe­stbesucher­n von der Haustür oder der Hauswand beseitigen muss. „Das ist für jeden Bewohner eine Zumutung und passiert bei Weitem nicht nur an Schützen“, sagt die städtische Pressespre­cherin Andrea Appel.

Der kommunale Ordnungsdi­enst, der sein Lagezentru­m in der Schützenwo­che wieder im Ochsenhaus­er Hof aufschlägt, ist angehalten, auch auf Wildpinkle­r zu achten. Sollte jemand auf frischer Tat ertappt werden, wird dies als Ordnungswi­drigkeit geahndet und kostet 50 Euro Geldbuße. Ein Betrag, den man beim Fest sicher sinnvoller investiere­n kann. Andrea Appel verweist darauf, dass während des Schützenfe­sts in der Innenstadt genügend öffentlich­e Toiletten zur Verfügung stehen. In diesem Sinne: Schöne (wildpinkle­rfreie) Schütza! Gerd Mägerle

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FOTO: PRIVAT Nein, das städtische Ordnungsam­t sanktionie­rt Wildpinkel­n an Schützen nicht mit der Schere, wohl aber mit einer schmerzhaf­ten Geldbuße von 50 Euro.

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